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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/19/0548 B 14. Oktober 2021 RS 1Stammrechtssatz
Auch wenn ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim VwGH zu stellen ist und dieser über die Gewährung von Verfahrenshilfe entscheidet, ändert das nichts daran, dass erst mit der Einbringung der Revision das Revisionsverfahren eingeleitet wird. Mit dem über den Verfahrenshilfeantrag ergehenden Beschluss des VwGH ist das Verfahren über die Verfahrenshilfe abgeschlossen. Wird in der Folge (etwa nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrages) keine Revision erhoben, gibt es kein Revisionsverfahren und kann auch nicht von einem "anhängigen Verfahren" vor dem VwGH die Rede sein. Die (auch) nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag erhobene Revision unterscheidet sich nur in Hinblick auf den abweichenden Beginn der Revisionsfrist von der ohne vorherigen Verfahrenshilfeantrag eingebrachten Revision, sodass auch in diesem Fall nicht von einem "anhängigen Verfahren" gesprochen werden kann. Ausgehend davon ist die vorliegende Revision an den VwGH als verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020 anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180049.L03Im RIS seit
15.02.2022Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022