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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
COVID-19-VwBG 2020 §1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/05/0149 B 1. Juni 2021 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098, bereits ausgesprochen, dass im dort gegenständlichen Fall die Erhebung der Revision nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren erfolgte, sodass die Fristunterbrechung des § 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG 2020) nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen "verfahrenseinleitenden" Antrag iSd § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020 anzusehen und wird nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur "gehemmt". Für den Revisionsfall, der im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage mit jenem des zitierten Beschlusses vergleichbar ist, folgt daraus, dass die Revisionsfrist am 16. März 2020 (somit noch vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG 2014 am 22. März 2020) zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180049.L02Im RIS seit
15.02.2022Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022