TE Vwgh Erkenntnis 2022/1/24 Ra 2021/18/0344

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Veröffentlicht am 24.01.2022
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
FrPolG 2005 §53

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2021, W224 2217664-1/30E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, am 27. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. Juni 2015 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. In ihrer Begründung hielt die Behörde fest, dem Vater des Revisionswerbers sei mit Bescheid vom 5. Dezember 2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Daher sei dem Revisionswerber derselbe Schutz zu gewähren.

2        Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2018 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage vor der Kriminalpolizei nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB als Jugendstraftat (§ 5 Abs. 4 JGG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Darüber hinaus wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, der Privatbeteiligten einen Betrag von 100 € zu zahlen, und es wurde Bewährungshilfe angeordnet.

3        Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2019 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB als Jugendstraftat (§ 5 Abs. 4 JGG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon elf Monate unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen) verurteilt. Die Probezeit in Bezug auf die erste Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert; es wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Revisionswerber die Weisung erteilt, an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen.

4        Mit Bescheid vom 11. März 2019 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Zudem erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

5        Mit Erkenntnis vom 22. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt werde, und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der vom Revisionswerber erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 23. März 2020, Ra 2019/14/0334-11, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Maßgeblich für die Aufhebung war, dass das BVwG keine mündliche Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber in Bezug auf die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchgeführt hatte, obwohl die letzte Einvernahme des Revisionswerbers durch das BFA noch vor seiner ersten Verurteilung stattgefunden hatte. Ebenso hätte es einer mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund des Vorbringens eines erfolgten Gesinnungswandels in der Beschwerde des Revisionswerbers sowie zur Klärung der Familienverhältnisse im Entscheidungszeitpunkt bedurft, zumal das BVwG - entgegen einem vorgelegten Schreiben der Bewährungshilfe - nur von einem „bedingt engen Familienband“ ausgegangen sei. Des Weiteren seien keine ausreichend konkreten Feststellungen zu den Tatumständen getroffen worden, um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliege.

7        Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Oktober 2019 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB als Jugendstraftat (§ 5 Abs. 4 JGG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Vom Widerruf der mit den vorangegangenen Urteilen ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit in Bezug auf die zweite Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.

8        Die Staatsanwaltschaft Wels erhob am 21. Juli 2021 Anklage gegen den Revisionswerber wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 StGB (Versprühen eines Feuerlöschers).

9        Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis wies das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers erneut als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

10       Das BVwG stellte die strafbare Handlung des Raubes insofern näher dar, als der Revisionswerber dem Opfer beim Raubüberfall von hinten einen heftigen Stoß versetzt habe, sodass dieses zu Boden gefallen sei, der Revisionswerber ihm die Handtasche entrissen habe, davongelaufen sei und das in der Handtasche befindliche Bargeld in der Höhe von 30 € und eine Bankomatkarte behalten, während er die Handtasche weggeworfen habe. Die dabei dem Opfer zugefügten Verletzungen präzisierte es nicht näher. Zur Straftat der versuchten schweren Körperverletzung hielt das BVwG fest, der Revisionswerber habe unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, bewusst und gewollt einer näher bezeichneten Person eine drei Zentimeter breite und zwei Zentimeter tiefe Stichverletzung im Oberschenkel zugefügt.

11       In der Begründung des Erkenntnisses führte das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - aus, der Revisionswerber habe den Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt, wobei das BVwG primär die Verurteilungen wegen Raubes sowie versuchter schwerer Körperverletzung berücksichtigte. Der Revisionswerber habe im ersten Strafverfahren noch ein reumütiges Geständnis abgelegt, jedoch sodann trotz Bewährungshilfe und offener Probezeit eine neuerliche Straftat begangen, welche insbesondere durch die Verwendung einer Waffe von einem hohen Aggressionspotential zeuge. Bei der zweiten Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung sei als mildernd nur der Versuch gewertet worden. Das Verhalten des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG habe gezeigt, dass er sich noch nicht ausreichend mit seinen Delikten auseinandergesetzt habe. Der Revisionswerber habe somit - so das BVwG - zwei einschlägige rechtskräftige Verurteilungen wegen Verbrechen gegen objektiv besonders geschützte Rechtsgüter (Leib und Leben) begangen, welche in objektiver und subjektiver Hinsicht als besonders verwerflich und schwer zu qualifizieren seien. Aufgrund der dritten Verurteilung und der zuletzt gegen den Revisionswerber erhobenen Anklage lasse sich trotz der Wahrnehmung der Termine der Bewährungshilfe und der Therapie sowie der Teilnahme am Projekt „Produktionsschule“ und der Absolvierung einer Lehre bis vor wenigen Monaten keine positive Zukunftsprognose formulieren. Auch dass der Revisionswerber bei seiner zweiten Verurteilung nur zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden sei, ändere an der Gefährdungsprognose nichts, weil die geringe Strafe nur auf die Anwendung des § 5 Z 4 JGG zurückzuführen sei. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Revisionswerbers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

12       Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Sie macht zur Zulässigkeit unter Anführung einschlägiger Judikatur zusammengefasst geltend, das Erkenntnis des BVwG stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weise Begründungsmängel auf. Der Revisionswerber habe kein erforderliches besonders schweres Verbrechen begangen. Selbst in Bezug auf die Verurteilung wegen Raubes habe der Revisionswerber keinen bewaffneten Raub begangen und sei nur zu einer geringen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Weder der waffenlose Raub, die subjektiv empfundene Verteidigung gegen drei Angreifer, noch das Versprühen eines Feuerlöschers würden den Revisionswerber derart gefährlich machen, dass eine Aberkennung gerechtfertigt sei. Inzwischen sei der Revisionswerber zudem älter geworden und habe keine schweren Eigentums- und Gewaltdelikte mehr begangen.

13       Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung der Revision beantragt wurde.

14       Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

15       Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt.

16       Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt. Nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung der Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

17       Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN).

18       Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (vgl. VwGH 2.3.2021, Ra 2020/18/0486, mwN).

19       Für die im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 2.3.2021, Ra 2020/18/0486, mwN). Es genügt nicht, wen ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).

20       Fallgegenständlich zog das BVwG für die Prüfung der Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 primär die Verurteilungen des Revisionswerbers wegen Raubes sowie versuchter schwerer Körperverletzung heran, wobei der Revisionswerber zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und sodann zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon ein Monat unbedingt, verurteilt wurde. Durch diese seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten hat der Revisionswerber grundsätzlich keine typischerweise „besonders schweren Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen. Festzuhalten ist zwar, dass der Revisionswerber durch seine Taten kumulativ bereits zwei schwere Delikte verwirklichte. Um von einem Asylausschlussgrund ausgehen zu können, bedarf es aber einer qualifizierten Schwere der Straftaten, also „besonders schwerer Verbrechen“, die anhand der Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände im Einzelfall zu beurteilen sind. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass den Verurteilungen in beiden Fällen Jugendstraftaten zugrunde lagen - der Revisionswerber war zu beiden Zeitpunkten minderjährig - und das Strafgericht jeweils bedingte bzw. überwiegend bedingte sowie auch unter Berücksichtigung des Strafrahmens eher milde Strafen verhängte, was auch auf die Tatumstände im Einzelfall zurückzuführen zu sein scheint.

21       Ausgehend davon lässt das BVwG, welches bei den vorrangig herangezogenen Verurteilungen des Revisionswerbers trotz der milden Strafen von einem hohen Aggressionspotential ausging, insbesondere eine Auseinandersetzung damit vermissen, inwieweit beim Revisionswerber tatsächlich von einem nicht auf eine Adoleszenzkrise zurückzuführenden Aggressionspotential bzw. einer solchen Gewaltbereitschaft auszugehen ist. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als das BVwG selbst davon ausging, der Revisionswerber habe sowohl seine Termine bei der Bewährungshilfe als auch beim Anti-Gewalt-Training wahrgenommen, und es auch als glaubwürdig beurteilte, dass er aktuell auf seinen Hauptschulabschluss hinarbeite.

22       Die Revision macht somit zutreffend einen Begründungsmangel geltend.

23       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

24       Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180344.L00

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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