Norm
KSchG §27aRechtssatz
Die Bestimmung des § 27a KSchG ist auch dann anwendbar, wenn der Werkunternehmer nicht das gesamte Entgelt, sondern nur einen um bestimmte Ersparnisse und Einkünfte aus anderweitigem Erwerb verminderten Teil davon geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133860Im RIS seit
15.02.2022Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022