RS Pvak 2021/9/7 A28-PVABB/21

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Norm

PVG §10
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung DL; Rechtsschutzinteresse; Wahrung der Rechte des DL; Verfahren nach § 10 PVG

Rechtssatz

In seinen Rechten verletzt kann auch der DL sein, wenn eine Tätigkeit der Personalvertretung ihm keine Möglichkeit offenlässt, daraus die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Der DL kann daher, soweit ihm ein PVO als an der Verwaltung mitwirkender, aber nicht in diese eingreifender Selbstverwaltungskörper gegenübersteht, nicht in seinen Rechten verletzt sein. Die Wahrung der Rechte des DL erfolgt vielmehr grundsätzlich nach den hierfür vorgesehenen Verfahrensvorschriften des § 10 PVG, die dem DL in der Regel ausreichend Gelegenheit geben, seine Rechte zu wahren (Schragel, PVG, § 41, Rz 21, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A28.PVABB.21

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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