RS Pvak 2021/9/7 A28-PVAB/21

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs1
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung DL; Rechtsschutzinteresse; Wahrung der Rechte des DL; Zurechenbarkeit

Rechtssatz

Die Aussage des DA-Vorsitzenden in der Besprechung mit dem DL vom 07.06.2021, der 1. Oktober 2026 wäre aufgrund der unmittelbar vorangehenden Pensionierung des DL ein Feiertag für die Dienststelle, kann der Geschäftsführung des DA als Kollegialorgan ohne jeden rechtlichen Zweifel nicht zugerechnet werden. Erstens handelt es sich dabei um keine Angelegenheit, die dem DA-Vorsitzenden nach PVG für den DA obliegen würde, zweitens ist diese Aussage erkennbar auf einen spontanen Entschluss des DA-Vorsitzenden während des Gesprächs zurückzuführen, dem kein Beschluss des DA vorangegangen sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A28.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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