RS Pvak 2021/9/7 A28-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2021
beobachten
merken

Norm

PVG §2
PVG §9 Abs1
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung DL; Rechtsschutzinteresse; Wahrung der Rechte des DL; Zurechenbarkeit

Rechtssatz

Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem PVO obliegen würde, aber erkennbar, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des PVO vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Ausschusses handeln (Schragel, PVG, § 41, Rz 2; PVAK 12.06.2001, A 10-PVAK/01, jeweils mwN). Dies hat umso mehr für eine Tätigkeit des DA-Vorsitzenden Geltung, die dem PVO als Kollegialorgan nicht obliegen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A28.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten