Norm
PVG §9 Abs4 litaSchlagworte
Verfahren nach § 10 PVG; Stellungnahmen des DA zu beabsichtigten Maßnahmen des DL; BeratungsgesprächeRechtssatz
Lt. Protokoll dieser Besprechung vertrat der DL dazu die Meinung, dass der DA aufgefordert wäre, seine Stellungnahmen in dieser Besprechung abzugeben. Diese Meinung des DL findet im PVG keine Deckung, weil der DA nicht zur Stellungnahme zu beabsichtigten Maßnahmen des DL verpflichtet ist. Das PVG sieht vielmehr vor, dass der DA einer geplanten Maßnahme des DL ausdrücklich zustimmen oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht dazu äußern kann, in welchen Fällen die Verständigung erzielt bzw. das Einvernehmen hergestellt gilt. Der DA kann aber auch innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls begründete Gegenvorschläge machen. Eine Beratung zwischen DL und DA ist auf Verlangen des DA vorgesehen, doch zwingt keine Bestimmung des PVG den DA, bereits im Rahmen solcher Beratungsgespräche seine Stellungnahme iSd § 10 Abs. 2 PVG zu beabsichtigten Maßnahmen des DL abzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A28.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022