Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung DL; RechtsschutzinteresseRechtssatz
Nach § 41 Abs. 1 PVG ist die PVAB zuständig für die Prüfung der Geschäftsführung von PVO – und nicht die Geschäftsführung von einzelnen Personalvertreter:innen – u.a. auf Antrag von Personen, die eine Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Die Antragsberechtigung an die PVAB besteht somit nur dann, wenn durch die Geschäftsführung eines PVO in die durch das PVG gewährleisteten Rechte von Personen eingegriffen wird, also ein konkretes Rechtsschutzinteresse besteht. Liegt ein solches Rechtsschutzinteresse nicht vor, fehlt die Antragslegitimation und sind solche Anträge ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A28.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022