Norm
PVG §2Schlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Verlangen auf Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; InteressenkollisionRechtssatz
Ist ein Verlangen auf Vertretung in einer Einzelpersonalangelegenheit an ein PVO gerichtet worden (hier: mündlich durch das DA Mitglied B) ist dieses bei der nächsten Sitzung des DA (hier: 2. Juni 2021, TOP 22) zu besprechen und darüber Beschluss zu fassen. Vom Ergebnis ist der Antragsteller (Bf) in Kenntnis zu setzen. Da im hier zu beurteilendem Fall einer Einzelpersonalangelegenheit nach § 9 Abs. 4 lit b PVG eine Interessenskollision mit den „beiden Kolleginnen, auf deren Vorbringen die Disziplinaranzeige gegen den Bf beruht“ nicht auszuschließen ist, erfolgte die Ablehnung des Vertretungsersuchens zu Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A27.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022