RS Pvak 2021/11/28 A27-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2021
beobachten
merken

Norm

PVG §2
PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs2
PVG §9 Abs3
PVG §9 Abs4 litb

Schlagworte

Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Verlangen auf Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Interessenkollision

Rechtssatz

Ist ein Verlangen auf Vertretung in einer Einzelpersonalangelegenheit an ein PVO gerichtet worden (hier: mündlich durch das DA Mitglied B) ist dieses bei der nächsten Sitzung des DA (hier: 2. Juni 2021, TOP 22) zu besprechen und darüber Beschluss zu fassen. Vom Ergebnis ist der Antragsteller (Bf) in Kenntnis zu setzen. Da im hier zu beurteilendem Fall einer Einzelpersonalangelegenheit nach § 9 Abs. 4 lit b PVG eine Interessenskollision mit den „beiden Kolleginnen, auf deren Vorbringen die Disziplinaranzeige gegen den Bf beruht“ nicht auszuschließen ist, erfolgte die Ablehnung des Vertretungsersuchens zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A27.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten