RS Pvak 2021/11/28 A27-PVAB/21

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Veröffentlicht am 28.11.2021
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung Bedienstete

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 1 PVG hat die Aufsicht über PVO u.a. auf Antrag einer Person zu erfolgen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behauptet. Im vorliegenden Fall sieht sich der Bf im Wesentlichen durch den Umstand, dass der DA seinem Ansuchen um Einzelvertretung im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige des Anstaltsleiters wegen Verletzung allgemeiner Dienstpflichten nicht entsprochen hat, in seinen Rechten verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A27.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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