Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung BediensteteRechtssatz
Nach § 41 Abs. 1 PVG hat die Aufsicht über PVO u.a. auf Antrag einer Person zu erfolgen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behauptet. Im vorliegenden Fall sieht sich der Bf im Wesentlichen durch den Umstand, dass der DA seinem Ansuchen um Einzelvertretung im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige des Anstaltsleiters wegen Verletzung allgemeiner Dienstpflichten nicht entsprochen hat, in seinen Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A27.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022