TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/7 VGW-041/068/7231/2020

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Entscheidungsdatum

07.10.2021

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
ASVG §33 Abs1
ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §111 Abs2

Text

                                                                                                              

IM NAMEN DER REPUBLIK !

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.05.2020, Zl. MBA/.../2020, betreffend Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 10.06.2021

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 380,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Die C. KG haftet für die mit diesem Erkenntnis über den zur Vertretung nach außen berufenen, Herrn A. B., verhängte Geldstrafe von € 1.900,-- und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Am 13.1.2020 um 15.30 Uhr führten Exekutivbeamte der LPD Wien in Wien im Bereich des D. eine Streife durch. An der Ecke E.-Straße/ F.-gasse wurde im Zuge dessen der ägyptische Staatsangehörige G. H., geb. 1970, dabei betreten, wie er an einem dort situierten Maronistand an einen unbekannten männlichen Passanten einen Kartoffelpuffer bzw. Maroni verkaufte. Andere Verkäufer für diesen Stand waren zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend. H. gab gegenüber den Beamten an, über keine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen, da er in I. (Italien) wohne und in Österreich nur auf Urlaub sei. B. J. kannte er daher, da ihm dieser Arbeit angeboten hatte und er mit ihm seither regelmäßig telefonischen als auch persönlichen Kontakt hat. Der Stand gehörte seinem Freund B. J. und an diesem Stand hat er 3 bis 4 Monate ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung gearbeitet.

Mit Bescheid vom 14.6.2019 war der C. KG, vertreten durch B. J., geb. 1970, eine Gebrauchserlaubnis für jene Örtlichkeit zur Aufstellung und Nutzung eines Maronistandes von 1.10. bis 31.3. jeweils von 9.00 bis 20.00 Uhr erteilt worden.

Unbeschränkt haftende Gesellschafter der C. KG mit der FN ... waren am 13.1.2020 der BF B. A., geb. 1959, und der BF [des Parallelverfahrens VGW-041/068/7235/2020] K. L., geb. 1987.

Sitz der C. KG ist in Wien, M.-gasse, was auch die Geschäftsanschrift der N. KG ist, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter O. P., geb. 1973, ist.

Die N. KG ist seit 10.8.2019 infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.

Kommanditist in beiden Gesellschaften ist J. B., geb. 1970. in der C. KG ist zusätzlich seine Ehegattin R. B. (geb. Q.) ebenfalls Kommanditistin.

J. B. und R. B. waren beide als Arbeiter bei der N. KG beschäftigt (./G).

Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme des Meldungslegers, der glaubhaft und lediglich mit irrelevanten Widersprüchen zu seiner ursprünglich verfassten Anzeige die Betretung des ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigten H. darlegen konnte. Aus der niederschriftlichen Einvernahme des H. bei der LPD ergab sich auch, dass dieser entgegen seiner ursprünglichen Behauptung nicht nur für 3 Stunden den Maronistand am Vorfallstag betrieb, sondern 3 bis 4 Monate für J. B. am Maronistand gearbeitet hatte, nachdem dieser ihn zufällig angetroffen und ihm eine Arbeit angeboten hatte.

Aus der Einvernahme des ML und den vorgelegten Unterlagen der Finanzpolizei ergibt sich das Bild eines Maronibetriebsnetzwerkes, hinter welchem J. B. und seine Gattin R. B. stehen, die jedoch nie selbst als GF in Erscheinung treten, sondern lediglich Kommanditisten ihrer Firmen sind. Operativ tätig ist hierbei die C. KG, welche auch für den verfahrensgegenständlichen Maronistand die Gebrauchserlaubnis über J. B. beantragte und auch bescheidmäßig für diesen Standort vom 1.10. bis 31.3. erteilt bekam, weshalb außer Zweifel steht, dass die C. KG am 13.1.2020 den verfahrensgegenständlichen Maronistand betrieb und daher auch als Dienstgeber des betretenen H. anzusehen ist.

Es hat den Anschein, dass an derselben Firmenadresse situierte N. KG lediglich dazu dient, um Strafen, die gegen die C. KG und deren GF verhängt werden, auf diese KG, die jedoch bereits seit 10.8.2019 laut Firmenbuch aufgelöst ist, zu überwälzen.

Außerdem ist unter Zugrundelegung der Richtigkeit der im Akt einliegenden ZMR-Auszüge davon auszugehen, dass alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowohl der C. KG als auch der N. KG schon seit längerer Zeit nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sind, um eine Bestrafung zu verunmöglichen.

Somit liegt ein System vor, welches vor allem dazu dienen soll, den wahren Machthaber J. B. seiner rechtmäßigen Bestrafung zu entziehen, was jedoch nicht jene Strohmänner exkulpiert, welche die Positionen der unbeschränkt haftenden Gesellschafter laut Firmenbuch eingenommen haben.

Die den Beschwerdeführern zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verhinderung einer Deregulierung des Arbeitsmarktes und eines fairen Wettbewerbs. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Gewerbetreibender keinesfalls als gering zu werten.

Die Beschwerdeführer sind beide verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten:

Der BF [des Parallelverfahrens VGW-041/068/7235/2020] K. L. hat eine einschlägige ungetilgte Vormerkung (VGW - AS 32).

Der BF B. A. ist nicht unbescholten (VGW – AS 31).

Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).

Mangels Mitwirkung beim Verfahren ist weiterhin von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführer auszugehen.

Es sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen, auf Grund derer die Strafbemessung der belangten Behörde zu bemängeln wäre.

Dementsprechend sind die von der belangten Behörde verhängten Schuldsprüche zu bestätigen mit dem Hinweis, dass damit auch die zu GZ: MBA/.../2020 verhängte Bestrafung gegen BF K. [des Parallelverfahrens VGW-041/068/7235/2020] mitabgedeckt ist, weshalb im dazu hg. anhängigen Beschwerdeverfahren eine Einstellung zu verfügen sein wird.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG konnte die Verkündung der Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgen.

II. H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 10.06.2021 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde der Amtspartei unmittelbar ausgefolgt bzw. dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit am 14.06.2021 sowie dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 14.06.2021 und der belangten Behörde am 15.6.2021 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

Hinweis gemäß § 28b Abs. 4 AuslBG

Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 leg.cit. verbunden.

Hinweis:

Das Verwaltungsgericht Wien ist weder zur Entgegennahme von zu begleichenden Geldstrafen noch zur Eintreibung solcher zuständig. Im Falle einer rechtskräftigen Verhängung einer Geldstrafe wenden Sie sich bitte an die Verwaltungsbehörde (die Kontaktdaten finden Sie am angefochtenen Straferkenntnis), welche die Strafe verhängt hat!

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung; Beschäftigungsbewilligung; Pflichtversicherung; Anmeldeverpflichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.041.068.7231.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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