Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.01.2022Norm
GewO 1994 §80 Abs3Rechtssatz
Die in § 80 Abs 3 letzter Satz GewO normierte Frist von sieben Jahren für die Inbetriebnahme der Anlage errechnet sich von der Rechtskraft der Grundgenehmigung an (und nicht vom Zeitpunkt der Rechtskraft der – letzten – Betriebsanlagenänderungsgenehmigung), wenn der Betrieb betreffend die Grundgenehmigung noch nicht (zumindest in wesentlichen Teilen) aufgenommen wurde.
Schlagworte
Gewerberechtliche Betriebsanlage, Verlängerung Frist zur InbetriebnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.414.13.2021.R1Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022