RS Lvwg 2022/1/21 LVwG-414-13/2021-R1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.01.2022

Norm

GewO 1994 §80 Abs3

Rechtssatz

Die in § 80 Abs 3 letzter Satz GewO normierte Frist von sieben Jahren für die Inbetriebnahme der Anlage errechnet sich von der Rechtskraft der Grundgenehmigung an (und nicht vom Zeitpunkt der Rechtskraft der – letzten – Betriebsanlagenänderungsgenehmigung), wenn der Betrieb betreffend die Grundgenehmigung noch nicht (zumindest in wesentlichen Teilen) aufgenommen wurde.

Schlagworte

Gewerberechtliche Betriebsanlage, Verlängerung Frist zur Inbetriebnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.414.13.2021.R1

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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