Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.12.2021Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16Rechtssatz
Gemäß § 123 Abs 2 BVergG ist nur geeigneten Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, Gelegenheit zur Beteiligung am Vergabeverfahren zu geben. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Bewerbern, die nicht als geeignet anzusehen sind, keine Gelegenheit zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben ist. Diesem Mangel an Eignung ist der ungenügende Nachweis im Zuge der Prüfung der Teilnahmeanträge gleich zu halten. Der Auftraggeber bringt dieses Ergebnis der Prüfung der Teilnahmeanträge durch die Entscheidung zur Nicht-Zulassung zur Teilnahme zum Ausdruck (vgl BVwG W138 2182130-2).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Ausscheidensentscheidung; Nichtigerklärung; Teilnahmeantrag; Leistungsfähigkeit; Eignungsnachweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.12.002.2021Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022