Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.12.2021Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Mit dem Vorbringen der Beeinträchtigung durch Oberflächenwässer im Zuge der Bautätigkeit wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 74 Abs 2 GewO hinsichtlich der Betriebsanlage geltend gemacht.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Generalgenehmigung; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.193.001.2021Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022