TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/19 95/19/0207

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.1996
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0208 95/19/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden 1. des DS, vertreten durch die Mutter IS, 2. des BS, und 3. der AS, sämtliche in W, der Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 28. April 1995,

1.

Zl. 105.319/5-III/11/94, 2. Zl. 105.319/3-III/11/94, und

3.

Zl. 105.319/4-III/11/94, jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 28. April 1995 wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 16. März 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen etwa gleichlautend aus, die Beschwerdeführer hätten weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, noch im Zeitpunkt ihrer Antragstellung über eine Berechtigung zum Aufenthalt verfügt. Sie seien daher nicht berechtigt gewesen, einen Verlängerungsantrag gemäß § 13 AufG zu stellen. Vielmehr wäre gemäß § 6 Abs. 2 AufG ein Erstantrag vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus einzubringen gewesen. "Mangels Nachweis des Gegenteils" schloß sich die belangte Behörde der Annahme der erstinstanzlichen Behörde, die Antragsteller hielten sich im Bundesgebiet auf, an.

Die Beschwerdeführer bekämpfen diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Im Hinblick auf die Zustellung der angefochtenen Bescheide am 4. Mai 1995 hatte die belangte Behörde die Rechtslage vor Inkrafttreten der AufG-Novelle 1995 BGBl. Nr. 351 anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 2 a.F. AufG war der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung konnte auch vom Inland aus gestellt werden. Gemäß § 13 Abs. 1 AufG blieben die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die das AufG Anwendung findet und die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, unberührt. Sie konnten mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen.

Ohne konkrete Gegenbehauptungen bekämpfen die Beschwerdeführer die der belangten Behörde unterstellte Schlußfolgerung, aus der - hier erfolgten - Antragstellung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt auf postalischem Wege bei der österreichischen Botschaft in Budapest sei abzuleiten, daß sich die Antragsteller selbst im Inland aufhielten. Die belangte Behörde habe keine Erhebungen über den Aufenthaltsort der Antragsteller angestellt.

Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, daß es im vorliegenden Falle zur Stützung der bekämpften Annahme der belangten Behörde weder der kritisierten Schlußfolgerung, noch sonstiger Erhebungen bedurfte, zumal die Beschwerdeführer in ihrer gemeinsamen Urkundenvorlage vom 16. Jänner 1995 (ON 19 des zur Beschwerdezahl 95/19/0208 vorgelegten Verwaltungsaktes) im Einklang mit ihrem jeweiligen Antragsvorbringen, ihr derzeitiger Wohnsitz liege in Österreich, ausdrücklich behaupteten, sich seit November 1991 UNUNTERBROCHEN in Österreich aufzuhalten. Damit wurde aber klargestellt, daß die schon in den Berufungen vom 7. September 1994 angebrachte Kritik der der erstinstanzlichen Behörde unterstellten oben wiedergegebenen Schlußfolgerung sich lediglich gegen deren logische Zulässigkeit, nicht jedoch gegen deren im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer stehendes Ergebnis richtete.

Ausgehend von der aufgrund des Vorgesagten unbedenklichen Feststellung der belangten Behörde, wonach sich die Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Inland aufhielten, ist der Annahme der belangten Behörde, die Bestimmung des § 6 Abs. 2 a.F. AufG sei nicht erfüllt, nicht entgegenzutreten. Die Antragstellung durch einen Vertreter im Ausland, während sich der Fremde selbst im Inland aufhielt, entspricht der zitierten Gesetzesbestimmung nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0845).

Auf die Behauptung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers, ihnen stünde gemäß § 3 AufG ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung zu, war in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht einzugehen, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 3 AufG nicht dazu führt, daß §§ 13 Abs. 1 und 6 Abs. 2 a.F. AufG nicht anzuwenden wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0869).

Die Drittbeschwerdeführerin macht geltend, ihr sei nach Ablauf ihres zuletzt erteilten gewöhnlichen Sichtvermerkes am 30. April 1993 am 27. Oktober 1994 vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten infolge ihrer Tätigkeit als private Hausangestellte beim Botschafter der X-Republik in Österreich eine Legitimationskarte gemäß § 63 FrG ausgestellt worden. Ihr Antrag sei daher als (rechtzeitiger) Verlängerungsantrag zu werten.

Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, daß sich § 6 Abs. 3 AufG lediglich auf Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung - damit ist die in § 1 Abs. 1 AufG genannte Aufenthaltsbewilligung gemeint - bezieht. Eine Verlängerung sonstiger Berechtigungen zum Aufenthalt durch eine Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG kommt nur im Rahmen des § 13 Abs. 1 AufG in Betracht, also lediglich dann, wenn sich der Fremde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG aufgrund einer solchen Berechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies war bei der Drittbeschwerdeführerin, deren letzter gewöhnlicher Sichtvermerk am 30. April 1993 abgelaufen war, jedoch nicht der Fall.

Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer verweisen auf ihre im Inland begründeten privaten und familiären Interessen. Sie hielten sich seit Februar 1991 in Österreich auf. Für den Zeitraum vom 8. Mai 1991 bis 30. April 1993 seien ihnen durchgehend gewöhnliche Sichtvermerke erteilt worden.

Der Verfassungsgerichtshof hat (vgl. das Erkenntnis vom 16. Juni 1995, B 1611-1614/94, und in der Folge etwa die Erkenntisse vom 29. Juni 1995, B 2688/94, und vom 11. Oktober 1995, B 2619/94) ausgesprochen, daß aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Fremden, die sich seit vielen Jahren bzw. sogar seit der Geburt rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben und die aus welchen Gründen immer über keine Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen, im Falle relativ geringfügiger Versäumung der Frist zur Antragstellung i.S. des § 13 Abs. 1 AufG im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung des zu § 6 Abs. 2 a.F. AufG geschaffenen Regelungssystems dem zweiten Satz der zuletzt genannten Vorschrift zu unterstellen sind. Das heißt, daß solche Bewilligungsanträge - ungeachtet der Fristversäumnis - als rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu werten sind. Dieser Rechtsauffassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1996, Zl. 95/18/0759).

Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht anwendbar, weil sich diese nur etwa zwei Jahre in Österreich legal aufhielten und die gegenständlichen Anträge nahezu ein Jahr nach dem vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erfolgten Ablauf ihrer aufgrund von Sichtvermerken bestehenden Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich gestellt wurden (vgl. hiezu das zu einem vergleichbaren Fall ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 95/19/1020).

Ein Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten persönlichen Interessen der Drittbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid läge nach dem Berufungsvorbringen schon aus folgenden Gründen nicht vor:

Nach ihren Behauptungen verfügt die Drittbeschwerdeführerin über einen vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten gemäß § 63 FrG und der darauf beruhenden Verordnung dieses Ministers vom 9. August 1979, BGBl. Nr. 378/1979, ausgestellten Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten mit einer Geltungsdauer bis 13. Februar 1997. Sie ist aus dem Grunde des § 13 FrG während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises ohne Sichtvermerk zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und benötigt gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG auch keine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (vgl. hiezu Schindler-Wiedermann-Wimmer, Fremdenrecht, Komm. zu § 1 AufG, S. 2.1.28). Aus diesen Erwägungen greift der von ihr angefochtene Bescheid in das durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützte Privat- und Familienleben der Drittbeschwerdeführerin nicht ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1558). Wäre dieses Vorbringen, zu dem die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen hat, unrichtig, so kämen auch im Falle der Drittbeschwerdeführerin die hinsichtlich des Erst- und Zweitbeschwerdeführers angestellten Erwägungen zum Tragen.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190207.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten