TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/19 95/19/1183

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Mai 1995, Zl. 108.004/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 22. Mai 1995, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Die belangte Behörde ging dabei auf Grund eigener Erhebungen davon aus, daß der Beschwerdeführer als Kochlehrling ca. 6.000,-- brutto (wohl: monatlich) verdiene. Da von diesem Betrag noch Kosten, "wie z.B. Miete, etc." abzurechnen seien, könne daher "absolut nicht von einem gedeckten Lebensunterhalt gesprochen werden, da der Sozialhilferichtsatz für das Bundesland Wien nicht erreicht" werde. Es sei daher der Versagungsgrund des mangelnden Unterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG gegeben.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vor dem Gerichtshof darauf verweist, daß sein Nettoeinkommen (als Jungkoch) seit 16. Mai 1995 S 9.207,-- monatlich (ohne Überstundenentlohnung) betrage, wäre es seine Sache gewesen, diese Änderung seiner Einkommensverhältnisse vor der belangten Behörde initiativ darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0911). Ebenso wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren darauf hinzuweisen, daß er - nach dem erstmalig vor dem Gerichtshof erstatteten Vorbringen - Familienbeihilfe (offenbar für sich selbst) beziehe.

Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist der Beschwerdeführer jedoch im Recht. Er hat nämlich bereits in seinem Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung angegeben, neben seinem Einkommmen als Kochlehrling über freie Kost zu verfügen. Erhebungen darüber, wie weit dadurch (allenfalls in Geld ausgedrückt) der Unterhaltsbedarf des Beschwerdeführers teilweise gedeckt wird, hat die belangte Behörde unterlassen. Der als Richtlinie heranzuziehende Sozialhilferichtsatz geht von einem Mindestbedarf für die Lebensführung aus, von dem die Aufwendungen für Lebensmittel einen beträchtlichen Teil ausmachen. Daher ist freie Kost (als Naturalentgelt) den zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln hinzuzurechnen.

Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der bekämpfte Bescheid schon deshalb wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Bemerkt sei noch, daß die Frage, wie weit der angefochtene Bescheid überdies einer (weiteren) Überprüfung zugänglich ist - die belangte Behörde hat weder die in Abschlag zu bringenden Kosten (Miete) noch den im Fall des Beschwerdeführers als ungefähre Richtlinie heranzuziehenden Sozialhilferichtsatz für das Bundesland Wien näher umschrieben -, unerörtert bleiben kann.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191183.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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