TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/19 96/19/1826

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §59 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. April 1995, Zl. 300.802/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 12. April 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht stattgebenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Dezember 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht bestätigt habe, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Beschwerdeführer angestrebten Beschäftigung bestünden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher im Hinblick auf § 5 Abs. 2 AufG abzulehnen gewesen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung Ausführungen dahingehend gemacht hätte, daß der Aufenthaltszweck "privater Aufenthalt" vorliegen würde, hielt die belangte Behörde fest, daß "eine Aufenthaltsbewilligung für private Aufenthalte an sich arbeitsfähiger Personen" nicht bewilligt werden könnte, da die belangte Behörde von Gesetzes wegen dazu verhalten sei, andere Antragsteller zu bevorzugen. Der Unterhalt des Beschwerdeführers solle allein durch die Zuwendungen eines Dritten bestritten werden. Eine solche Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers durch Dritte sei aber "nicht geeignet" die dauernde Sicherung seines Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung vom 25. Jänner 1995 ausreichend erkennbar klargestellt, daß er von den zwei ursprünglich als Zweck des angestrebten und zu bewilligenden Aufenthaltes (unselbständige Tätigkeit, privater Aufenthaltszweck) nur mehr eine Erteilung zum Zweck des privaten Aufenthaltes anstrebt. Dies war im Hinblick auf die für den Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage vor dem Inkrafttreten der AufG-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 zulässig. Insoweit sind die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen bezüglich der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 AufG nicht geeignet, die Abweisung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers zu tragen.

2. Soweit die belangte Behörde die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers auf § 5 Abs. 1 AufG gestützt hat, ist aus Gründen der Verfahrensökonomie darüber hinaus festzuhalten, daß im Hinblick darauf, daß § 4 Abs. 1 AufG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt ist und auf den Aufbau der Begründung des angefochtenen Bescheides, soweit sie den Spruch trägt, davon auszugehen ist, daß die belangte Behörde keine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich auf § 5 Abs. 1 AufG gestützt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0765). Dies ergibt sich im vorliegenden Fall unabhängig davon, ob die Annahme der belangten Behörde zutrifft, sie wäre verpflichtet, andere Antragsteller bevorzugt zu behandeln, weil diesbezügliche Erwägungen allenfalls im Zusammenhang mit der Abweisung eines Antrages gestützt auf § 4 Abs. 1 AufG maßgeblich wären.

Aus den im hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0561, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, und die auch für die vorliegende "Verpflichtungserklärung" zutreffen, fällt der belangten Behörde in Ansehung des von ihr gebrauchten Abweisungsgrundes des § 5 Abs. 1 AufG auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 AVG zur Last.

Aus den oben unter 1. dargelegten Gründen war der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, welcher Aufhebungsgrund dem der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 592, angeführte Rechtsprechung) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des als Aufwand für den Schriftsatz geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Beschwerdeschriftsatz lediglich in zweifacher Ausfertigung zu erstatten war.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191826.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten