TE Vfgh Beschluss 2021/12/15 V230/2021

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art 139 Abs1 Z1
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrages wegen entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Antrag vom 19. August 2021 begehrt das Verwaltungsgericht Wien aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens, der Verfassungsgerichtshof möge die Gesetzwidrigkeit des §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), BGBl II 96/2020, feststellen.

2. Mit Erkenntnis vom 29. September 2021, V188/2021 ua, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, gesetzwidrig war und ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 12.633/199117.266/2004; VfGH 15.12.2011, V127/2011) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig erkanntes Gesetz bzw eine aufgehobene oder als gesetzwidrig erkannte Verordnung nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.

4. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Wien zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der Entscheidung vom 29. September 2021, V188/2021 ua, keine Kenntnis haben konnte, vermag an der Unzulässigkeit seines Begehrens nichts zu ändern.

5. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Gerichtsantrag, COVID (Corona), res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V230.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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