RS Vfgh 2021/12/16 V302/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2021
beobachten
merken

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenG §4, §7
COVID-19-MaßnahmenV des Landeshauptmannes von Wien über die Maskentragepflicht an stark frequentierten öffentlichen Orten im Freien, LGBl 18/2021 §1, §2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von §1 und §2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Maskentragepflicht an stark frequentierten öffentlichen Orten im Freien zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 mangels aktueller Betroffenheit

Rechtssatz

Da die angefochtene Verordnung im Zeitpunkt der Antragstellung (24.11.2021) bereits seit über einem halben Jahr außer Kraft getreten war, fehlt es bereits an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer - aktuellen - Beeinträchtigung von rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung. Daran vermag auch der Hinweis des Antragstellers auf E v 14.07.2020, V363/2020, nichts zu ändern, weil der dort zu beurteilende Individualantrag auf Verordnungsprüfung - im Unterschied zum vorliegenden Fall - noch während aufrechter Geltungsdauer der Verordnung gestellt worden war. Auch hat der Antragsteller nicht dargetan, dass besondere Umstände vorliegen, die aus rechtsstaatlichen Gründen die Zulässigkeit der Stellung eines Individualantrags auf Verordnungsprüfung auch noch nach Außerkrafttreten der Verordnung verlangen würden.

Entscheidungstexte

  • V302/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.2021 V302/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V302.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten