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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §34 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/7/0134Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde
1.) der B in A, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der OÖ LReg vom 9. 2. 1995, Zl. Bod-4251/30-1994, betreffend Kostenbeitrag für Wegebau (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft S, vertreten durch den Obmann J), sowie 2.) des WP und 3.) der HP, beide in A, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der OÖ LReg vom 9. 2. 1995, Zl. Bod-4133/69-1994, betreffend Kostenbeitrag für Wegebau, mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft S, vertreten durch den Obmann J), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid vom 5. Mai 1994 sprach die Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) über Antrag der mitbeteiligten Partei (mP) unter Berufung auf die §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (O.ö. FLG 1979) aus, daß der von der mP der Erstbeschwerdeführerin vorgeschriebene restliche Kostenbeitrag für den Wirtschaftswegebau im Zusammenlegungsgebiet in der Höhe von S 33.413,18 zu Recht bestehe und verpflichtete die Erstbeschwerdeführerin, den genannten Betrag binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides auf ein näher bezeichnetes Konto der mP einzuzahlen.
Die Erstbeschwerdeführerin berief und brachte im wesentlichen vor, sie sehe nicht ein, daß die von ihr erbrachten Robotleistungen, Traktorstunden, Rohre für eine selbst gemachte Überfahrt und Grassamen nicht angerechnet werden sollten. Ebenso sei ein Teil der weggeführten und von ihr in Rechnung gestellten Schottermenge nicht berücksichtigt worden. Unrichtig sei auch die Anrechnung von
drei Bauparzellenanschlüssen, da der reale Bestand nur 2 Bauparzellen betrage. Weiters kritisiere sie schon seit 10 Jahren die sogenannte A.-Überfahrt beim zugeteilten B.-Grund. Ein Betrag von S 9.600,-- für ICB-Stunden für Grabarbeiten der Drainage und Grundsanierung bzw. die Arbeitsleistungen und Leistungen für Schäden und deren Behebung seien noch offen. Ebenso werde schon seit 10 Jahren die Wegnahme des K.-Weges kritisiert.
Mit Bescheid vom 9. Februar 1995 gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß die Erstbeschwerdeführerin einen Betrag von S 13.975,93 an die mP zu bezahlen hat.
In der Begründung heißt es im wesentlichen, wenn der Kostenaufteilung der endgültige Wert der Gesamtabfindung (1,450.559 Wertpunkte) und die richtige Anzahl der landwirtschaftlich genutzten Abfindungskomplexe (6) zugrundegelegt würden, so betrage der objektive Zusammenlegungsvorteil der Erstbeschwerdeführerin - in Relation zu den nach denselben Maßstäben ermittelten Zusammenlegungsvorteilen aller Weginteressenten - 2,2924 % für den Ausbau der Schotterwege und 2,131 % für die Wegasphaltierungen. Die ABB sei bei ihrer Berechnung unverständlicherweise von völlig überholten Daten ausgegangen und habe die im Instanzenzug erfolgten Änderungen des Zusammenlegungsplanes ignoriert. Insoweit sei der Berufung teilweise stattzugeben gewesen. Als stichhaltig erweise sich auch der Berufungseinwand, daß nicht drei, sondern nur zwei Bauplatzanschlüsse in Rechnung zu stellen seien.
Die übrigen Berufungseinwendungen hingegen seien - aus näher dargestellten Gründen - nicht stichhaltig.
II.
Mit Bescheid vom 5. Mai 1994 sprach die ABB über Antrag der mP unter Berufung auf die §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 17 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 aus, daß der von der mP dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin vorgeschriebene restliche Kostenbeitrag für den Wirtschaftswegebau im Zusammenlegungsgebiet in der Höhe von S 19.569,-- zu Recht bestehe und verpflichtete den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin, den geannten Betrag binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides auf ein näher bezeichnetes Konto der mP einzuzahlen.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin beriefen. Sie brachten vor, es gebe schwerwiegende Mängel und "Unwahrheiten" beim Materialverbrauch, z.B. Schotter, Baumaschineneinsatz, Holzkauf, Asphaltmengen, Kunstdünger, der nie in der Rechnung der Agrarbehörde aufscheine. In den Verrechnungsblättern der Agrarbehörde, die vor dem 17. Februar 1994 zur Einsicht aufgelegt worden seien, seien "unwahre" Leistungen verschiedener Firmen ersichtlich.
Mit Bescheid vom 9. Februar 1995 gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin einen Betrag von S 14.472,-- an die mP zu bezahlen haben.
In der Begründung heißt es im wesentlichen, bei der Auflage der Endabrechnung am 17. Februar 1994 hätten der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin Gelegenheit zur Einsichtnahme in die gesammelten Belege der mP, insbesondere in deren Buchhaltung und Rechnungsbehelfe gehabt. Die ABB als Aufsichtsbehörde über die mP habe deren Abrechnungen laufend geprüft und keine Mängel gefunden. Die Abteilung Bodenreform des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung habe als die hiefür zuständige Stelle die widmungsgemäße Verwendung der öffentlichen Fördermittel für den Wirtschaftswegebau kontrolliert und schließlich eine Kollaudierung aller gebauten Wege durchgeführt, wobei die projektsgemäße Ausführung der Wege und eine ordnungsgemäße Ausführungsqualität konstatiert worden seien. Die in der Berufung erhobenen Vorwürfe "schwerwiegender Mängel" und "Unwahrheiten" stünden auch im Zusammenhang mit früheren, noch gavierenderen Vorwürfen des Zweitbeschwerdeführers, die ihm seinerzeit eine Privatanklage eingetragen hätten. Er habe zwar im strafgerichtlichen Verfahren infolge beschränkter Zurechnungsfähigkeit nicht belangt werden können, andererseits hätten die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde nicht den geringsten Anhaltspunkt für Unregelmäßigkeiten bei der Gebarung der mP (hinsichtlich Materialverbrauch etc.) geliefert. Die Haltlosigkeit der Vorwürfe könne auch daraus gefolgert werden, daß der Laufmeterpreis für die Wirtschaftswege im Zusammenlegungsgebiet Sch. um 13 % unter jenem für die Wirtschaftswege im Zusammenlegungsgebiet K. liege, das sich in unmittelbarer Nähe vom Sch. befinde und ähnliche topographische Verhältnisse aufweise. Dazu komme, daß die vor dem Beginn des Wegebaues in Sch. veranschlagten Kosten wesentlich unterschritten worden seien. Würden die Vorwürfe in der Berufung zutreffen, dann wäre wohl der gegenteilige Effekt zu erwarten gewesen. Werde der Kostenaufteilung der endgültige Wert der Gesamtabfindung (1,339.920 Wertpunkte) und die richtige Anzahl der landwirtschaftlich genutzten Abfindungskomplexe (6) zugrundegelegt, so betrage der objektive Zusammenlegungsvorteil des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin - in Relation zu den nach denselben Maßstäben ermittelten Zusammenlegungsvorteilen aller Weginteressenten - 2,118 % für den Ausbau der Schotterwege und 1,531 % für die Wegasphaltierungen. Die ABB sei bei ihrer Berechnung offenbar von den Daten des "1." Zusammenlegungsplans ausgegangen, der im Instanzenzug abgeändert worden und daher überholt sei. Insoweit sei der Berufung teilweise stattzugeben gewesen.
III.
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser lehnte mit Beschluß vom 12. Juni 1995, B 952/95-3, B 965/95-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf eine richtig berechnete Vorschreibung des Kostenbeitrages für Wirtschaftswege als gemeinsame Anlagen nach den Bestimmungen des O.ö. FLG 1979 als verletzt. Sie bringen im wesentlichen vor, die Abrechnung hinsichtlich des Schotterverbrauches stimme nicht; einerseits sei die Schottertiefe nicht richtig angegeben worden und andererseits habe etwa der Abfindungskomplex DO 6 überhaupt keine Zufahrt. Erst nach der am 17. Februar 1994 gelegten Endabrechnung der ABB seien noch am 11. April 1994 mit einem Schreiben der mP ausständige Kostenbeiträge bekanntgegeben worden. Schon aus dieser zeitlichen Abfolge ergebe sich, daß die Endabrechnung vom Februar 1994 nicht richtig sein könne. Es sei unrichtig, daß die abgerechneten Wirtschaftswegbauten ordnungsgemäß ausgeführt worden seien. Eine Einsicht in Unterlagen, insbesondere in die gesamten Rechnungsunterlagen sowie in die Untersuchungsergebnisse sei den Beschwerdeführern nicht gewährt worden.
Eine große Unklarheit ergebe sich schon von Anfang an aus dem technischen Bericht der ABB hinsichtlich des Zusammenlegungsgebietes Sch. vom 26. Juli 1985, in welchem für die Bauabschnitte I bis IV mit Asphaltierungen eine Gesamtprojektssumme von S 11,174.000,-- angegeben werde. Tatsächlich würden jedoch die Gesamtbaukosten jetzt mit S 6,740.938,-- angegeben. Es sei somit eine Baukostenverringerung um S 4,433.062,-- eingetreten. Die Vorschreibungen an die Erstbeschwerdeführerin seien jedoch insgesamt von S 72.625,-- auf S 78.340,-- erhöht worden. Solche Unklarheiten und Ungereimtheiten in der Abrechnung könnten nicht mit dem einfachen Schluß der belangten Behörde, daß in einem angrenzenden Zusammenlegungsgebiet die Preise höher lägen und deswegen die Preise für die Wirtschaftswege in Sch. richtig seien, begründet werden.
IV.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
V.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Mittelpunkt der Beschwerdeausführungen steht die Behauptung der Beschwerdeführer, die für die Errichtung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Wegebau) ermittelten Kosten stimmten nicht mit den tatsächlich aufgelaufenen Kosten überein. Wegen dieses von ihnen behaupteten Sachverhaltes haben der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens auch Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. In der auf Grund dieser Anzeige von der Staatsanwaltschaft eingeholten Stellungnahme hat die ABB ausführlich dargelegt, daß und aus welchen Gründen die vom Zweitbeschwerdeführer und von der Drittbeschwerdeführerin in ihrer Anzeige erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen. Die Staatsanwaltschaft hat nach Prüfung der Anzeige keine Gründe gefunden, die gerichtliche Verfolgung der Angezeigten zu verlangen. Die belangte Behörde ist zu Recht von der Haltlosigkeit der Vorwürfe des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin ausgegangen.
Den gegen die Endabrechnung des Wegebaues vorgetragenen Einwand des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, es gebe keine Zufahrt zum Abfindungskomplex DO 6 hat die ABB in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides widerlegt. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben diesen Einwand in der Berufung auch nicht mehr vorgebracht. Erst in der Beschwerde taucht diese Behauptung wieder auf; diesmal allerdings unter einem neuen Aspekt, nämlich im Zusammenhang mit der Behauptung zuviel verrechneten Schotters. Dem ist zu erwidern, daß der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nie vorgebracht haben, daß in den Gesamtkosten für den Wegebau Kosten für eine nicht ausgeführte Zufahrt zu ihrem Abfindungskomplex DO 6 enthalten seien. Eine solche Zufahrt war im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auch nicht enthalten.
Mit ihrem Einwand, die am 17. Februar 1994 vorgelegte Endabrechnung könne schon deshalb nicht richtig sein, weil noch am 11. April 1994 von der mP ausständige Kostenbeiträge bekanntgegeben worden seien, verwechseln die Beschwerdeführer die Endabrechnung der gemeinsamen Anlagen mit den Kostenvorschreibungen an säumige Interessenten.
Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, den Beschwerdeführern sei nicht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen gegeben worden, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Sie ist außerdem unzutreffend, wie sich aus den Aktenunterlagen ergibt.
Unrichtig ist auch die Behauptung, die Vorschreibungen an die Erstbeschwerdeführerin seien von S 72.625,-- auf S 78.340,-- erhöht worden, obwohl sich die Baukosten gegenüber dem Voranschlag um über S 4 Mill. vermindert hätten. Bei dem in der Beschwerde angeführten Betrag von S 78.340,18 handelt es sich um den von der ABB im erstinstanzlichen Bescheid berechneten Interessentenanteil der Erstbeschwerdeführerin, der sich aus einem Betrag von S 44.927,--, den die Erstbeschwerdeführerin bereits entrichtet hat, und dem von der Erstbehörde der Erstbeschwerdeführerin noch zur Zahlung vorgeschriebenen Betrag von S 33.413,18 zusammensetzt. Die Erstbeschwerdeführerin übersieht aber, daß die belangte Behörde den von der Erstbeschwerdeführerin noch zu entrichtenden Betrag beträchtlich, nämlich auf S 13.975,93, herabgesetzt hat, sodaß sich auch ihr Gesamtinteressentenanteil - unter Berücksichtigung ihrer bereits erbrachten Zahlungen - wesentlich vermindert.
Aus den dargestellten Erwägungen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070128.X00Im RIS seit
03.04.2001