TE Vwgh Beschluss 2022/1/14 Ra 2021/13/0163

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Veröffentlicht am 14.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/13/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision 1. des Mag. P und 2. der MMag. R, beide in A, beide vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. September 2021, Zl. LVwG-450806/4/Kü/HeK-450807/2, betreffend Abfallgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde A), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die revisionswerbenden Parteien stellten am 24. November 2020 hinsichtlich eines näher bezeichneten Wohnobjekts einen Antrag auf Rückzahlung der Abfallgebühren für eine Biotonne für die letzten 5 Jahre.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden gegen den abweisenden Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde A als unbegründet abgewiesen.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, die zu lösende Rechtsfrage, nämlich die richtige und rechtmäßige Vorschreibung von Abfallgebühren gemäß dem oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz 2009 und der auf dieser Basis erlassenen Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde A, sei für viele Abgabepflichtige der Stadtgemeinde A von Relevanz. Die Lösung der Rechtsfrage sei aber auch für Abfallgebühren vorschreibende Gemeinden des Landes Oberösterreich von Relevanz, ebenso für die abgabepflichtigen Haushalte. Danach folgen Ausführungen zur Einwohnerzahl der Stadtgemeinde A und zur durchschnittlichen Haushaltsgröße in Österreich. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Einschlägige Rechtsprechung liege nicht vor.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). In den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2019/13/0125, mwN).

8        Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung erfüllt diese Anforderungen nicht. Weder wird konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genannt, von welcher das Landesverwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerber abgewichen sein soll, noch wird eine Rechtsfrage formuliert, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht gelöst habe. Das Zulässigkeitsvorbringen beschränkt sich ausschließlich darauf darzulegen, dass die Lösung einer - nicht benannten - Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe.

9        Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130163.L00

Im RIS seit

14.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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