RS OGH 2021/11/16 14Os48/21x (14Os50/21s)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
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Norm

StPO §106
StPO §112
MRK Art 8

Rechtssatz

Im Fall der Unterlassung einer Bezeichnung iSd § 112 Abs 1 erster Satz StPO durch den Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft die von der Sicherstellung umfassten Aufzeichnungen und Datenträger (im Rahmen deren Auswertung) auf ihre Verfahrensrelevanz zu prüfen und nur solche Unterlagen zum Akt zu nehmen, welche im weiteren Verfahren als relevante Beweismittel in Frage kommen und nicht dem Umgehungsverbot des § 157 Abs 2 (§ 144 Abs 1) StPO unterliegen. Gegen eine (erst dabei denkbare) Verletzung von Art 8 MRK kann gerichtlicher Rechtsschutz durch Erhebung eines Einspruchs nach § 106 Abs 1 StPO und ? im Fall ablehnenden Gerichtsbeschlusses ? einer Beschwerde an das Oberlandesgericht erlangt werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 48/21x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 48/21x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133858

Im RIS seit

14.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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