TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/19 95/19/0074

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §2 Abs1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2;
AsylG 1991 §26;
AVG §38;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Dezember 1994, Zl. 4.344.065/5-III/13/94, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Zaire, der am 27. Dezember 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist, hatte am 29. Dezember 1993 einen Antrag auf Asylgewährung eingebracht, welcher mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. April 1994 abgewiesen worden war. Am 21. April 1994 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991" ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Oktober 1994 zurückgewiesen wurde. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung erledigte die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 19. Dezember 1994 dahingehend, daß sie seinen Antrag vom 21. April 1994 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (AsylG 1991) gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückwies. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß für sie keine Norm der österreichischen Rechtsordnung ersichtlich sei, bei der die im § 1 Z. 1 AsylG 1991 enthaltene Legaldefinition der Flüchtlingseigenschaft Tatbestandselement bzw. Vorfrage wäre, mit Ausnahme des AsylG 1991 selbst. Es bestünde daher kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der von ihm begehrten Feststellung. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention intendiert habe, sei festzuhalten, daß für eine derartige Feststellung mangels gesetzlicher Grundlagen eine sachliche Zuständigkeit einer österreichischen Behörde nicht in Frage komme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. Februar 1995, B 257/95, nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er könne seine unmittelbar aus der Genfer Flüchtlingskonvention sich ergebenden Rechte nur dann geltend machen, wenn er als Flüchtling anerkannt werde, und vorträgt, daß er diese Rechte auch unabhängig davon geltend machen könne, ob ihm Österreich Asyl gewährt, also unabhängig davon, ob er berechtigt sei, sich in Österreich aufzuhalten, ist der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. das Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0071).

Soweit der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 5 AsylG 1991 verweist, wonach in einigen Fällen ein Flüchtling Asyl verliere, was bedeute, daß der Fremde weiterhin Flüchtling sein könne, auch wenn er Asyl verliere, weshalb möglich sein müsse, daß ein Fremder als Flüchtling anerkannt werde, ohne daß ihm Asyl gewährt würde, verkennt er die Rechtslage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 490, angeführte Rechtsprechung) besteht ein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung darzutun vermag. Gerade das hat die belangte Behörde mit Recht in Abrede gestellt, war doch die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung auch deshalb unzulässig, weil auch nach Verlust des Asyls die strittige Rechtsfrage nötigenfalls im Rahmen anderer gesetzlich vorgesehener Verwaltungsverfahren entschieden werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0071, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Mit den unter dem Blickwinkel der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemachten Mängeln wird in Wirklichkeit die von der belangten Behörde - zu Recht - abgelehnte Feststellung angegriffen. Auf das diesbezügliche Vorbringen war daher aus den oben dargelegten Gründen nicht näher einzugehen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190074.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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