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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. März 1996, Zl. 118.590/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Die belangte Behörde nahm begründend als erwiesen an, daß die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers niederschriftlich angegeben habe, daß die Ehe mit dem Beschwerdeführer nur deshalb eingegangen worden sei, um diesem die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zu vereinfachen, und daß der Beschwerdeführer dafür Geld bezahlt habe. Die von dem Beschwerdeführer am 1. Juni 1990 geschlossene Ehe sei am 26. Februar 1993 im Einvernehmen der Eheleute geschieden worden.
Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Verhalten darstelle, welches dazu führe, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre, führte die belangte Behörde aus, daß der Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen und er vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen sei. Was die "persönlichen Verhältnisse" des Beschwerdeführers anbelange, sei festzustellen, daß nur die dargestellten familiären Beziehungen zu Österreich bestünden. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, daß die von ihm am 1. Juni 1990 (mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene - am 26. Februar 1993 im Einvernehmen der Eheleute geschiedene - Ehe) zum Zweck der Vereinfachung der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen wurde, nicht entgegen.
Liegt eine Eheschließung zum Zweck der Vereinfachung der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen vor, so stellt dies einen Rechtsmißbrauch und solcherart ein Verhalten dar, welches auch ohne zusätzliche Anhaltspunkte den Schluß rechtfertigt, daß der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung gefährden würde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0671 und die dort angeführte Vorjudikatur). Daß aber im Beschwerdefall eine rechtsmißbräuchliche Eingehung der Ehe im erwähnten Sinne als erwiesen und deshalb der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG in Ansehung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung als verwirklicht anzusehen sei, wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend und mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Daher geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß sich die belangte Behörde nur auf ein Nichtigkeitsurteil stützen dürfe, ins Leere.
Die Eingehung einer Ehe zum Schein zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stellt einen Rechtsmißbrauch dar, welcher als Gefährdung der Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK zu qualifizieren ist, sodaß diesfalls ein durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung bewirkter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden gerechtfertigt ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/19/0757). Die im Gefolge des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Rechtsmißbrauches entstandenen privaten Bindungen zu Österreich können schon deshalb keine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MRK bewirken, als es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderliefe, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.
Ebenso vermag die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde habe vor Bescheiderlassung ihren Rechtsstandpunkt mit dem Beschwerdeführer nicht erörtert und verhandelt, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die rechtliche Erörterung keine Frage des Parteiengehörs darstellt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996191262.X00Im RIS seit
20.11.2000