Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Ruhen der Personalvertretungsfunktion; Vertretung eines Mitgliedes, dessen Funktion ruhtRechtssatz
Ein DA-Mitglied, dessen Mitgliedschaft ruht, darf keine Handlungen und Unterlassungen für das PVO ausüben, so auch nicht die Namhaftmachung eines Ersatzmitglieds. Im Fall des Ruhens der Mitgliedschaft eines DA-Mitglieds tritt gemäß § 21 Abs. 4 PVG in Verbindung mit § 21 Abs. 5 PVG vertretungsweise an dessen Stelle ein nichtgewähltes Ersatzmitglied des Wahlvorschlages, der das Mitglied, dessen Mitgliedschaft ruht, enthalten hat. Die Auswahl dieses nichtgewählten Ersatzmitgliedes haben die im DA verbliebenen Mandatare des Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Nach Entfall des Grundes für das Ruhen seines Mandats tritt das betreffende DA-Mitglied wieder in seine frühere Funktion ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A3.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
11.02.2022