Norm
PVG §21 Abs2Schlagworte
Ruhen der PersonalvertretungsfunktionRechtssatz
Nach § 21 Abs. 2 PVG ruht die Funktion von Personalvertreter/innen u.a. während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung). Daher ruht die Mitgliedschaft des DA-Vorsitzenden zum DA im vorliegenden Fall nach Ansicht der PVAB seit der Verfügung seiner Dienstenthebung bis zur rechtskräftigen Aufhebung seiner Suspendierung, sofern der DA nicht einstimmig beschließt, dass der DA-Vorsitzende seine Funktion weiterhin ausüben darf (was bis dato nicht geschehen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A3.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
11.02.2022