RS Pvak 2021/3/5 A3-PVAB/21

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Veröffentlicht am 05.03.2021
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Norm

PVG §21 Abs2

Schlagworte

Ruhen der Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Nach § 21 Abs. 2 PVG ruht die Funktion von Personalvertreter/innen u.a. während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung). Daher ruht die Mitgliedschaft des DA-Vorsitzenden zum DA im vorliegenden Fall nach Ansicht der PVAB seit der Verfügung seiner Dienstenthebung bis zur rechtskräftigen Aufhebung seiner Suspendierung, sofern der DA nicht einstimmig beschließt, dass der DA-Vorsitzende seine Funktion weiterhin ausüben darf (was bis dato nicht geschehen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A3.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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