Norm
PVG §9 Abs1 litoSchlagworte
Zuständigkeit PVO; Mitwirkungsrecht PVO; AmtsgebäudeRechtssatz
Da somit außer Zweifel steht, dass es sich bei der im Errichtungsstadium befindlichen Anlage rechtlich um kein Amtsgebäude iSd § 9 Abs. 1 lit. o PVG handelt, kann § 9 Abs. 1 lit. o PVG im vorliegenden Fall auch nicht zur Anwendung gelangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B10.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
11.02.2022