Norm
PVG §2Schlagworte
Zuständigkeit PVO; Mitwirkungsrecht PVO; Einbindung des PVO; Dienstnehmerschutz; LärmbelastungRechtssatz
Der Begründung des DL, der DA sei deshalb nicht zuständig, weil die Anlage mit den Räumlichkeiten der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde, nichts zu tun habe, ist entgegenzuhalten, dass das PVG den DA zur Vertretung der Interessen der Bediensteten seines Zuständigkeitsbereiches nicht nur im Zusammenhang mit jenen Räumlichkeiten ermächtigt und verpflichtet, in denen diese untergebracht sind, sondern die Interessen der Bediensteten vom DA iSd § 2 PVG generell zu vertreten sind (vgl. dazu auch die Bestimmungen der B-VOLV).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B10.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
11.02.2022