RS Pvak 2021/12/1 B10-PVAB/21

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Veröffentlicht am 01.12.2021
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Norm

PVG §9 Abs1 lita
PVG §10

Schlagworte

Mitwirkungsrecht PVO; Einbindung des PVO; Dienstnehmerschutz

Rechtssatz

Nach § 9 Abs. 1 lit. a PVG obliegt dem DA die Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz. Da sich diese Bestimmung eindeutig auch auf die Durchführung des Dienstnehmerschutzes bezieht, findet die Ansicht des DL, es handle sich dabei um Maßnahmen, die retrospektiv, d.h. erst nach dem jeweiligen Ereignis, zum Tragen kommen könnten, im PVG keine Deckung. Die Durchführung des Dienstnehmerschutzes umfasst vom Begriff her ohne jeden Zweifel auch die Planung präventiver Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B10.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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