Norm
PVG §9 Abs1 litaSchlagworte
Mitwirkungsrecht PVO; Einbindung des PVO; DienstnehmerschutzRechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 lit. a PVG obliegt dem DA die Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz. Da sich diese Bestimmung eindeutig auch auf die Durchführung des Dienstnehmerschutzes bezieht, findet die Ansicht des DL, es handle sich dabei um Maßnahmen, die retrospektiv, d.h. erst nach dem jeweiligen Ereignis, zum Tragen kommen könnten, im PVG keine Deckung. Die Durchführung des Dienstnehmerschutzes umfasst vom Begriff her ohne jeden Zweifel auch die Planung präventiver Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B10.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
11.02.2022