RS Pvak 2021/12/1 B10-PVAB/21

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Veröffentlicht am 01.12.2021
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Norm

PVG §9
PVG §10

Schlagworte

Zuständigkeit PVO; Mitwirkungsrecht PVO

Rechtssatz

Nach der Systematik des PVG ist jenes PVO zur Mitwirkung iSd §§ 9 und 10 PVG zuständig, welches auf jener Ebene, auf der die Entscheidung über die jeweils beabsichtigte Maßnahme getroffen wird, errichtet wurde. Daraus folgt, dass der Personalvertretung in jenen Fällen, in denen ihr ein Mitwirkungsrecht auf einer Ebene zusteht, auf der der DL nur zur Erstattung von Anträgen oder Vorschlägen „zuständig“ ist, zu diesen Anträgen oder Vorschlägen des DL ein Recht zur Beratung mit dem DL sowie zur Äußerung oder Stellungnahme eingeräumt ist, obwohl das Verfahren nach § 10 PVG auf diese Fälle keine Anwendung findet. Die so geäußerte Meinung des PVO ist von dem zur Entscheidung zuständigen Organ des Dienstgebers und von dem auf dessen Ebene zuständigen PVO in die Wertung für die zu treffende Entscheidung einzubeziehen (Schragel, PVG, § 3, Rz 21).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B10.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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