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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Keine Anlaßfallwirkung der Aufhebung von §8 Abs3 Z2 und §13 KStG 1988 mit E v 05.10.94, G252/93; keine Anwendung der aufgehobenen Vorschriften.Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters die mit 33.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Körperschaftsteuererklärung 1991, eine Warenrückvergütung in Form eines Mitgliederrabattes, der vor Beginn des Wirtschaftsjahres dem Grunde und der Höhe nach festgelegt war, in Höhe von 1 % des unbaren Mitgliederumsatzes als Betriebsausgabe anzuerkennen. Mit Hinweis darauf, daß §13 KStG 1988, BGBl. 401, nur Verbrauchergenossenschaften erfaßt, wurde die Anerkennung als Betriebsausgabe im Instanzenzug verweigert. Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums und eine Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen.
II. Aus Anlaß der vorliegenden
Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes in §8 Abs3 Z2 und des §13 KStG 1988, BGBl. 401, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G252/93, hat er die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.
Da die Behörde die aufgehobenen Vorschriften nicht angewendet hat und die bereinigte Rechtslage keine andere Entscheidung ermöglicht, ist es ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG und berücksichtig, daß die Beschwerde zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen hat. Im zugesprochenen Betrag sind 5.500 S an Umsatzsteuer enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B130.1993Dokumentnummer
JFT_10058995_93B00130_00