TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/7 LVwG-AV-1241/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2021
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Entscheidungsdatum

07.12.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs2a
KFG 1967 §57a Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29.06.2021, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 29.04.2019, Zl. ***, wurde der A KG die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, *** erteilt und die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.

Der Ermächtigungsumfang umfasst nach diesem Bescheid

1 Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e

leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge    L1e

zweirädrige Krafträder      L3e       FZ SZ

zweirädrige Krafträder mit Beiwagen    L4e       FZ SZ

2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung

Personenkraftwagen bis 2.800 kg     M1        FZ SZ

Personenkraftwagen > 2.800 kg bis 3.500 kg           M1        FZ SZ

2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung

Lastkraftwagen bis 2.800 kg     N1        FZ..SZ

Lastkraftwagen > 2.800 kg bis 3.500 kg            N1        FZ SZ

3. Anhänger

Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg    O1

Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Einachsanhänger  O1

Anhänger O2 > 750 kg bis 3.500 kg Einachsanhänger          O2

Am 11.11.2020 wurde der Behörde die Sachverhaltsdarstellung eines Autokäufers per E-Mail übermittelt. Darin wurde ausgeführt, der Käufer habe einen Personenkraftwagen der Marke Golf 1.9 TDI, Baujahr 1995 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer *** und dem damaligen Kennzeichen *** erworben, nachdem dieser am 06.08.2020 in der Begutachtungsstelle der Beschwerdeführerin auf Mängel überprüft worden sei. Das diesbezüglich erstellte Gutachten habe nur den Hinweis auf leichte Mängel an Achskörpern, Reifen, Federn und Stabilisatoren sowie dem Unterboden enthalten. Nach der Überprüfung sei mit dem Personenkraftwagen noch eine Distanz von ca. 4.500 km zurückgelegt worden. Aufgrund dieses positiven Prüfgutachtens habe der Käufer das Auto am 01.11.2020 um 900 Euro erworben. Bei einer Überprüfung des gegenständlichen PKW am 08.11.2020 seien dann allerdings schwerwiegende Mängel am Fahrzeug festgestellt worden, die nicht allein in der Zeit zwischen Gutachten und Autokauf entstanden seien.

Vonseiten der Behörde wurde aufgrund dieser Stellungnahme und den beigefügten Lichtbildern ein Gutachten eines Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten angefordert.

Dieser führte in seinem Gutachten vom 01.12.2020 aus, dass die Mängel nach dem Mängelkatalog zur PBStV zum Teil gar nicht angeführt und zum Teil falsch bewertet worden seien. Diese Mängel seien auch bei gehöriger Sorgfalt bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG 1967 am 06.08.2020 erkennbar gewesen. Da es sich bei den auf den Lichtbildern erkennbaren vorhandenen Mängeln, betreffend die Federn und Stabilisatoren, das Getriebe/die Kraftübertragung, den Boden und den Allgemeinzustand fast durchwegs um schwere Mängel handle, hätte auf Grund dieser eine positive Beurteilung im Gutachten der Begutachtungsstelle ausgeschlossen werden müssen.

Vonseiten der befugten Person, Herrn B, der die Überprüfung durchgeführt habe, wurde dazu dahingehend Stellung genommen, dass die technische Überprüfung fachgemäß erfolgt sei und die Mängel zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hätten oder zumindest nicht erkennbar gewesen seien.

Vonseiten der Verwaltungsbehörde wurde daraufhin im Jänner 2021 Anzeige gegen Herrn B aufgrund des Verdachtes der missbräuchlichen Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit erstattet. Das diesbezügliche rechtskräftige Urteil des Landesgerichts ***, *** erging am 27.05.2021. Dabei wurde Herr B wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, weil er am 06.08.2020 in der Begutachtungsstelle der Beschwerdeführerin als Beamter – nämlich als zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG 1967 Ermächtigter – mit dem Vorsatz dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht zu schädigen, Kraftfahrzeuge nur nach Durchführung der Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, seine Befugnis wissentlich missbraucht hat, indem er bei der Erstellung des gegenständlichen Gutachtens in unvertretbarer Weise Verfahrensvorschriften missachtete und nicht entsprechend begutachtete, weswegen fälschlicherweise ein positives Gutachten ausgestellt wurde.

Am 16.02.2021 wurde eine unangemeldete Revision bei der Begutachtungsstelle durchgeführt, bei der Herr C anwesend gewesen sei. Dabei wurde festgestellt, dass die Dieselabgasmessungen bei mehreren Gutachten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, da dabei nicht die Nenndrehzahl oder die darüber liegende Abregeldrehzahl erreicht worden sei. Ausgenommen von dieser Verpflichtung seien nur Dieselmotoren mit Überlastschutz, wobei allerdings der Vermerk „höchstmögliche Drehzahl“ im Prüfgutachten anzubringen sei. Dies sei nicht erfolgt. Bei dieser Überprüfung sei vonseiten Herrn C angesprochen worden, dass Herr B nicht mehr bei der Beschwerdeführerin beschäftigt werde.

Da zum Revisionsgutachten keine Stellungnahme der A KG erfolgte, erging vonseiten der Verwaltungsbehörde am 25.03.2021 die Anordnung, dass sicherzustellen sei, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruht. Dabei sei insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgasmessung bei der wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen sorgfältig und ordnungsgemäß entsprechend den dafür geltenden Vorschriften durchgeführt werde. Dabei seien besonders die Vorgaben des Mängelkatalogs zu beachten. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass ein Nichtbefolgen der Anordnungen zu Folge habe, dass schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit bestünden und deswegen ein Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a KFG 1967 erfolgen könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.06.2021, Zl. ***, wurde die der A KG erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, widerrufen.

Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits fälschliche Gutachten ausgestellt worden seien. Hierbei sei auch auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes ***, *** zu verweisen. Die unrichtige Ausstellung richtiger Gutachten beeinträchtige die erforderliche Vertrauenswürdigkeit in einem solchen Maß, dass unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne. Aus diesem Grund könne vonseiten der Verwaltungsbehörde nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr anvertraute hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausübe und sei daher trotz der vonseiten der Beschwerdeführerin ergriffenen Maßnahmen nach dem Vorfall vom 06.08.2020 mit einem Widerruf vorzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die via E-Mail eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22.07.2021, eingelangt am 26.07.2021. Diese führte dabei aus, dass die Beanstandung der Revision vom 16.02.2021 betreffend die Abgasmessungen korrigiert worden seien und sorgfältig und ordnungsgemäß gearbeitet werde. Der Vorfall vom 06.08.2021 werde sehr bedauert und sei davor angenommen worden, dass Herr B seine Arbeit gewissenhaft ausführe. Dieser sei als ungeeignete Person entlassen worden und werde in Zukunft dafür gesorgt, dass die Prüfer ordnungsgemäß arbeiten. Daher ersuche man um Nachsicht und Zurückziehung des Widerrufes.

Mit Schreiben vom 26.07.2021 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Einsichtnahme in den vom Landesgericht *** übermittelten Strafakt zur Zl. *** betreffend Herrn D, der ebenfalls als geeignete Person bei der Beschwerdeführerin tätig gewesen ist, die Einvernahme der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn C, als Zeugen, sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen E insbesondere zur Dieselabgasmessung, Betriebsbremsung und Abbremsung.

Die fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen wurden nach Befragung der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, des Zeugen wie folgt zu Protokoll gegeben:

Am 16.2.2021 wurde in der Firma A KG eine Revision durchgeführt und festgestellt, dass die Dieselabgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, dies einerseits, da die erforderlichen Abregeldrehzahlen oder mindestens Nenndrehzahlen nicht erreicht wurden und andererseits bei drehzahlabgeregelten Fahrzeugen dies nicht im Gutachten vermerkt wurde. Die Dieselabgasmessung ist in der Form durchzuführen, dass ein Gasstoß durchgeführt wird, entweder bis zur maximal erreichbaren Abregeldrehzahl bzw. mindestens bis zur Nenndrehzahl. Wird diese nicht erreicht, ist die Abgasmessung nicht für ein Gutachten verwertbar. Bei neuen Fahrzeugen, bei denen die Abregeldrehzahlen oder Nenndrehzahlen nicht erreicht werden können, da der Hersteller eine Maximaldrehzahl am Stand elektronisch abriegelt, ist dies auf alle Fälle im Gutachten zu vermerken, damit das Gutachten auch in späterer Folge nachvollziehbar ist. Es wurde zu diesen Themen eine Auswertung durchgeführt, die Auswertung betrifft ausnahmslos Gutachten nach der vorher beschriebenen Revision bzw. größtenteils nach der entsprechenden Anordnung. Es konnte festgestellt werden, dass mindestens in fünf Gutachten Werte der Abregeldrehzahl eingetragen wurden, die nicht nachvollziehbar sind. Diese beginnen mit 700 Umdrehungen pro Minute bis ca. 900 Umdrehungen pro Minute. Diese Abregeldrehzahlen sind natürlich nicht nachvollziehbar und können daher nicht für eine Begutachtung herangezogen werden. Zusätzlich wurden noch Auswertungen durchgeführt nach der entsprechenden Revision. Hier wurde festgestellt, dass einige Gutachten eine Abbremsung von 99%, 98% teilweise 97% und 96% aufweisen. Dies betrifft hauptsächlich Fahrzeuge der Klasse N1, das heißt Lastkraftwagen bis 3,5 Tonnen. Derartig hohe Werte sind aus technischer Sicht nicht zu erreichen. In all diesen Fällen wurde die Abbremsung mittels Eigengewicht durchgeführt, die Fahrzeuge müssen auf Grund der hohen Abbremsung jedoch beladen gewesen sein. Dies ist aus technischer Sicht nicht richtig und eben auch nicht nachvollziehbar. Entweder wird mit dem tatsächlichen Wert des Gewichtes die Abbremsung errechnet, oder das Fahrzeug muss entweder abgeladen oder auch die Begutachtung abgelehnt werden. Zusätzlich ist aufgefallen, dass in der betreffenden Firma teilweise bis zu 17 Gutachten von einer geeigneten Person durchgeführt wurden. Dies betrifft mindestens 3 Tage, an einigen Tagen wurden 16 durchgeführt und 14 bzw. 15. Herausgegriffen der 4.11.2021: Hier wurden in einer Abfolge von Uhrzeit 16:08 Uhr, 16:27 Uhr und 16:46 Uhr drei Gutachten durchgeführt, wobei der Abstand zwischen den letzten beiden genannten Gutachten ca. 20 Minuten beträgt. In dieser kurzen Zeit ist keine ordnungsgemäße vollständige Begutachtung möglich, da alle Prüfpositionen gemäß Anlage 6 der PBStV geprüft werden müssen und dies in der kurzen Zeit aus technischer Sicht nicht möglich ist. Der Zeuge gab an, dass diese Fahrzeuge im Laufe des Tages oder davor nacheinander oder teilweise gleichzeitig geprüft wurden und erst in Folge die Gutachten dann im Endeffekt fertiggestellt und geschrieben wurden. Aus technischer Sicht ist dieser Ablauf nicht zulässig, da nicht nachvollzogen werden kann, wann bzw. wie lange das entsprechende Fahrzeug geprüft wurde, und die Begutachtung natürlich vollständig durchgeführt werden muss und am Ende der Begutachtung dies mit einem positiven oder negativen Gutachten die Begutachtung abgeschlossen werden muss.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Die A KG ist seit 20.02.2019 im Firmenbuch eingetragen und betreibt seit 01.03.2019 das Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserietechniker.

Die unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist Frau F, geb. ***, Kommanditist ist Herr D, geb. *** und der gewerberechtliche Geschäftsführer ist seit 01.03.2019 Herr C, geb. ***.

Mit Bescheid vom 29.04.2019, Zl. ***, wurde der A KG die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, *** erteilt und die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen (es wird auf den oben wiedergegebenen Ermächtigungsumfang verwiesen).

Am 06.08.2020 wurde im Zuge einer wiederkehrenden Begutachtung eines Personenkraftwagens der Marke Golf 1.9 TDI, Baujahr 1995 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer *** und dem damaligen Kennzeichen *** ein fälschlicherweise positives Gutachten durch Herrn B ausgestellt, obwohl mehrere überwiegend schwere Mängel vorlagen, aufgrund derer eine positive Beurteilung im Gutachten der Begutachtungsstelle ausgeschlossen hätte werden müssen.

Daher erfolgte im Jänner 2021 eine Anzeige des Herrn B wegen des Verdachts auf Verwirklichung des Straftatbestandes des § 302 Abs. 1 StGB. Dieser wurde daraufhin am 27.05.2021 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, weil er am 06.08.2020 in der Begutachtungsstelle der Beschwerdeführerin als Beamter – nämlich als zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG 1967 Ermächtigter – mit dem Vorsatz dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht zu schädigen, Kraftfahrzeuge nur nach Durchführung der Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, seine Befugnis wissentlich missbraucht hat, indem er bei der Erstellung des gegenständlichen Gutachtens in unvertretbarer Weise Verfahrensvorschriften missachtete und nicht entsprechend begutachtete, weswegen fälschlicherweise ein positives Gutachten ausgestellt wurde.

Am 16.02.2020 wurde eine unangemeldete Revision bei der Begutachtungsstelle durchgeführt, bei der Herr C anwesend war. Dabei wurde festgestellt, dass die Dieselabgasmessungen bei mehreren Gutachten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, da dabei nicht die Nenndrehzahl oder die darüber liegende Abregeldrehzahl erreicht wurde. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind nur Dieselmotoren mit Überlastschutz, wobei im Prüfgutachten dann der Vermerk „höchstmögliche Drehzahl“ anzubringen ist. Dies ist nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt dieser Überprüfung war Herr B bereits nicht mehr bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Es erging die Anordnung der Verwaltungsbehörde, dass sicherzustellen ist, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruht. Es wurde angewiesen, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass die Abgasmessung bei der wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen sorgfältig und ordnungsgemäß entsprechend den dafür geltenden Vorschriften durchgeführt wird, wobei besonders die Vorgaben des Mängelkatalogs zu beachten sind. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass ein Nichtbefolgen der Anordnungen zu Folge hat, dass schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit bestehen und deswegen ein Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a KFG 1967 erfolgen kann.

Diese Anordnung ist der Beschwerdeführerin zugegangen und fand eine einmalige Anweisung der Mitarbeiter durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer statt. Ein weitergehendes Kontrollsystem wurde nicht etabliert. Es gab und gibt auch keine weiterführenden Kontrollen der Tätigkeit anderer Mitarbeiter durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer. Die Beschwerdeführerin hat für kein geeignetes Qualitätssicherungssystem im Betrieb gesorgt.

Bei mindestens fünf Gutachten wurden nach der unangemeldeten Revision Werte der Abregeldrehzahl eingetragen, die nicht nachvollziehbar sind und nicht für eine Begutachtung herangezogen werden können.

Einige Gutachten der Begutachtungsstelle weisen außerdem eine Abbremsung von 99%, 98% teilweise 97% und 96% auf. Dies betrifft hauptsächlich Fahrzeuge der Klasse N1, das heißt Lastkraftwagen bis 3,5 Tonnen. Derartig hohe Werte sind aus technischer Sicht nicht zu erreichen. In all diesen Fällen wurde laut Angaben in den Gutachten die Abbremsung mittels Eigengewicht durchgeführt; die Fahrzeuge müssen aufgrund der hohen Abbremsung jedoch beladen gewesen sein.

In der Begutachtungsstelle wurden teilweise bis zu 17 Gutachten am Tag von einer einzigen geeigneten Person durchgeführt. Dies betrifft mindestens 3 Tage; an einigen anderen Tagen wurden 16 Begutachtungen durchgeführt und an manchen 14 oder 15. Am 04.11.2021 wurde in einer Abfolge um jeweils 16:08 Uhr, 16:27 Uhr und 16:46 Uhr ein Gutachten durchgeführt, wobei der Abstand zwischen den Gutachten jeweils ca. 20 Minuten beträgt. In dieser kurzen Zeit ist keine ordnungsgemäße vollständige Begutachtung möglich. Diese Fahrzeuge wurden im Laufe des Tages oder davor nacheinander oder teilweise gleichzeitig geprüft und erst in Folge die Gutachten fertiggestellt und geschrieben. Es kann nicht nachvollzogen werden, wann bzw. wie lange das entsprechende Fahrzeug jeweils geprüft wurde. Aus technischer Sicht ist dieser Ablauf nicht zulässig.

Sowohl Herr B als auch Herr D, die im Betrieb als geeignete Personen beschäftigt wurden, hatten zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides diese Eignung aufgrund von Verurteilungen nach § 302 Abs. 1 StGB verloren. Sie waren beide zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Begutachtungsstelle tätig.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhalts des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. ***, sowie des vom Landesgericht *** übermittelten Strafaktes zur Zl. *** und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowie dem schlüssigen und nachvollziehbaren, seitens der Beschwerdeführerin nicht widersprochenen fachlichen sachverständigen Ausführungen des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen und dem Vorbringen der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und des gewerberechtlichen Geschäftsführers in der Verhandlung.

Die Feststellungen werden Seitens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht in Abrede gestellt.

Wenn vonseiten der Beschwerdeführerin vermeint wird, dass seit der Revision am 16.02.2021 die Vorgehensweise betreffend die Abgasmessungen korrigiert worden sei und sorgfältig und ordnungsgemäß gearbeitet werde sowie abgesichert wird, dass die Prüfer korrekt und gemäß den Vorschriften arbeiten, so ist dem einerseits das Gutachten des Amtssachverständigen in der Verhandlung entgegenzuhalten, in dem weitere Fehler in einigen Gutachten der wiederkehrenden Begutachtung dargelegt wurden. Andererseits sind diesbezüglich auch die Aussagen des Herrn C als gewerberechtlicher Geschäftsführer in der Verhandlung heranzuziehen, wo dieser klar mitteilt, dass keine weiteren Kontrollmechanismen in der Begutachtungsstelle etabliert wurden oder vorgesehen sind und auch keine Einsicht in die Gutachten der anderen geeigneten Personen erfolgt ist, die in der Begutachtungsstelle tätig waren oder tätig sind.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß §28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß §28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“

§ 25a VwGG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.“

Gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist.

Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen (vgl. abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).

Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.

Die Vertrauenswürdigkeit der ermächtigten Person ist zusätzlich auch dann erschüttert, wenn die Unternehmensleitung bzw. der Ermächtigungsinhaber von Vorgängen keine Kenntnis haben, weil sie der Kontroll- und Aufsichtspflicht nicht nachkommen (VwGH 17.12.2002, 2001/11/0061 u.v.a.).

Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Wertung der Tatsache, welche die belangte Behörde ihrer (Widerrufs-)Entscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit.

Die belangte Behörde stützte den Widerruf der Ermächtigung auf die schweren, am 01.12.2020 im Gutachten des Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten festgestellten Mängel bei der Begutachtungstätigkeit. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer zumindest dieses Gutachten unrichtig positiv ausgestellt, obwohl es richtigerweise negativ auszustellen gewesen wäre und der Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung hätte erkannt werden können. Aufgrund der unangekündigten Revision am 16.02.2021 wurde eine Verbesserung bei der Gutachtenerstellung festgestellt, allerdings in Bezug auf mehrere erstellte Gutachten mangelhafte Abgasmessungen festgestellt und deshalb die Anordnung erteilt, dass die Überprüfungen sorgfältig und ordnungsgemäß zu erfolgen haben, widrigenfalls mit einem Widerruf der Ermächtigung zu rechnen ist.

Auf Grund der durch den kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vorgebrachten festgestellten Mängel in den Gutachten seit Durchführung der Revision (nicht ordnungsgemäße Dokumentation von Begutachtungen, Eingabefehler bei Gutachten, nicht technisch nachvollziehbare Werte bei Bremsentests, mangelhafte Abgasmessungen) gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 eine gewisse Sorglosigkeit an Tag gelegt bzw. zu verantworten hat. Diese Sorglosigkeit zeigt sich auch nach der Ausstellung eines zu Unrecht positiven Gutachtens durch den ehemaligen Mitarbeiter, Herrn B, im Falle des VW Golf 1.9 TDI, Baujahr 1995 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer *** und dem damaligen Kennzeichen ***, aufgrund dessen der Widerruf der Ermächtigung durch die Behörde erfolgte. Weiters hat in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht einzufließen, dass viele der vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen gerügten Mängel durch das Fehlen jeglicher externer und internen Qualitätssicherheitsmaßnahmen auch in zukünftig nicht glaubhaft hintangehalten werden können. Auch nach der unangekündigten Revision ist keine weiterführende Sensibilisierung der Beschwerdeführerin oder ein zumindest ansatzweises Ergreifen oder eine Planung von konkreten Maßnahmen erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Qualitätssicherungssystem glaubhaft gemacht, welches qualitativ und quantitativ geeignet wäre, eklatante Fehlleistungen, wie sie im Gegenstand passiert sind, in Hinkunft zu vermeiden und Fehler mit einem internen Kontrollsystem zu erkennen und frühzeitig zu vermeiden, sodass die Ausstellung fehlerhafter oder falsch positiver Gutachten verhindert wird. Es hat auch keine Auseinandersetzung mit den bisherigen mangelhaften Gutachten stattgefunden und wurde wenig Bereitschaft gezeigt, aktiv eine Verbesserung der bisherigen Vorgehensweise anzustreben und Lösungen zur Fehlervermeidung zu finden.

Bei der gebotenen Beurteilung des auf Grund des Gesamtverhaltens der Geschäftsführung des Beschwerdeführers gewonnenen Persönlichkeitsbildes kann somit nicht gesagt werden, dass diese (derzeit) die spezifische Vertrauenswürdigkeit aufweist.

Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung ist dann auszusprechen, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (noch) gegeben ist (vgl. VwGH 19.9.1984, VwSlg 11.527; 2005/11/0193).

Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 leg. cit. erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern – entsprechend dem dargestellten Verwaltungszweck – eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegeben ist (vgl. VwGH 19.09.1984, 83/11/0167).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Die Vertrauenswürdigkeit ist nach wie vor nicht gegeben und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1241.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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