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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Mai 1995, Zl. SD 47/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Mai 1995 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus.
Der Beschwerdeführer sei laut Aktenlage am 3. November 1991 aus seinem Heimatland über Ungarn in das Bundesgebiet eingereist und habe am 5. November 1991 einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Mai 1994, rechtswirksam erlassen am 17. Mai 1994, sei das Asylverfahren für den Beschwerdeführer rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Beschwerdeführers sei zwar aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, doch bedeute dies nur, daß ihm nun die Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil er aus Ungarn nach Österreich eingereist sei, wo für ihn Schutz vor Verfolgung bestanden habe, zumal Ungarn im besonderen in bezug auf Angehörige der ungarischen Minderheit in der Bundesrepublik Jugoslawien - auch der Beschwerdeführer sei ein solcher - die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachte und ihm daher schon während des Asylverfahrens, vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Asylbescheides, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nicht zugekommen sei. Die in der Berufung vom 3. Jänner 1995 angeführte Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, daß ihm die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukommen würde, sei daher unrichtig, da er dem § 6 Abs. 1 des Asylgesetzes nicht entsprochen habe.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Juni 1994 sei auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz rechtskräftig abgewiesen worden.
Da sich der Beschwerdeführer somit illegal im Bundesgebiet aufhalte, seien die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG gegeben.
Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG betreffe, so könne sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen illegalen Aufenthalt keinesfalls auf seine Integration berufen. Da der Beschwerdeführer die in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme aufgelisteten Fragen ignoriert habe, sei davon auszugehen gewesen, daß er keinerlei familiäre oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet habe. Somit sei mit der gegen ihn gerichteten fremdenpolizeilichen Maßnahme kein Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Mangle es aber an einem solchen im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriff, so bedürfe es keiner Prüfung, ob die Ausweisung nach dieser Bestimmung dringend geboten sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde führt gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, daß die Ausweisung nicht hätte erlassen werden dürfen, weil der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit dem das ihn betreffende Asylverfahren abgeschlossen worden sei, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides stattgegeben habe.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde verkennt, daß eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991
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unter der Voraussetzung rechtzeitiger Antragstellung - nur jenen Asylwerbern zukommt, die gemäß § 6 des Asylgesetzes 1991 eingereist sind. Dies trifft aber auf den Beschwerdeführer
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unter Zugrundelegung der von ihm nicht bestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen - nicht zu: Er fällt nicht unter § 6 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991, weil er nicht direkt aus dem Staat gekommen ist, in dem er behauptet Verfolgung befürchten zu müssen (Bundesrepublik Jugoslawien). Daß dem Beschwerdeführer eine Gefahr gedroht hätte, die im Sinn des § 37 FrG seine Zurückweisung bei seiner Einreise nach Österreich nicht erlaubt hätte und ihm die Einreise nach Österreich formlos gestattet worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Es kommt daher auch § 6 Abs. 2 des Asylgesetzes 1991 für den Beschwerdeführer nicht zum Tragen.
Der Beschwerdeführer kann demnach aus dem Asylgesetz 1991 eine Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nicht herleiten. Daran hat die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 7. Juli 1994, Zl. AW 94/01/0350 erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts geändert. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Beschluß dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen den an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid des Bundesministers für Inneres betreffend Asylgewährung nämlich mit der Wirkung stattgegeben, "daß dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte." Da dem Beschwerdeführer vor dem zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukam, konnte ihm diese auch nicht - wie dessen Formulierung zeigt - durch diesen Beschluß verschafft werden.
2. Die belangte Behörde hat den genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ausdrücklich und zutreffend berücksichtigt, der diesbezüglichen Verfahrensrüge ist daher der Boden entzogen.
3. Da nach den obigen Ausführungen dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995181159.X00Im RIS seit
20.11.2000