TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/19 96/19/1509

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §11 Abs1;
StbG 1985 §6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. März 1996, Zl. 110.652/4-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 20. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am 12. Dezember 1990 mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen habe, damit er fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligungen (Befreiungsschein) erhalte. Dies sei ein Verhalten, das dazu führe, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre, sodaß die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG iVm § 5 Abs. 1 AufG zu versagen wäre.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Gerichtshof nicht, daß er - wie von der belangten Behörde dargelegt - die Ehe nur zu dem Zweck eingegangen ist, fremdenrechtliche Bewilligungen zu erlangen. Er führt dazu aus, daß ihm "die Ehe mit dieser Österreicherin nur eingeredet" worden sei, "dies im Hinblick auf den Befreiungsschein und nicht auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft". Er sei hier einem Rechtsirrtum unterlegen. Diesen Rechtsirrtum erblickt der Beschwerdeführer offenbar - wie seinen weiteren Ausführungen zu entnehmen ist - darin, daß § 23 Ehegesetz nur vom "Erwerb der Staatsangehörigkeit" spreche.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0359, bereits ausführlich dargelegt hat, macht der Umstand, daß sich die Rechtsprechung erst nach Eingehen der Ehe durch den Beschwerdeführer dahin änderte, unter den Nichtigkeitsgrund des § 23 Ehegesetz auch andere fremdenrechtlich bedeutsame Zwecke neben der Erlangung der Staatsbürgerschaft zu verstehen, nicht ungeschehen, daß der Zweck der Eheschließung des Beschwerdeführers bereits bei Abschluß dem Zweck des § 23 Ehegesetz widersprach. Damit ist aber der Beschwerdeführer auch nicht durch einen allfälligen Rechtsirrtum entschuldigt. Die Motive, die ihn veranlaßten, die Ehe mit einer Österreicherin einzugehen, widersprachen nämlich von allem Anfang an den Interessen einer geordneten Fremdenpolitik und hatten zum Ziel, die Regelungen der Zugangsbeschränkungen Fremder nach Österreich zu umgehen.

Der Beschwerdeführer hat danach den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht, was im Zusammenhalt mit § 5 Abs. 1 AufG dazu führen muß, ihm die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu versagen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 MRK beruft, so kann seinen diesbezüglichen Ausführungen zwar entnommen werden, daß er offenbar die von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung bekämpft. Da er jedoch nicht näher ausführt, warum sein "persönlicher Lebenssachverhalt bei richtiger Würdigung der Sachlage ganz anders zu sehen" sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der belangten Behörde nicht als unrichtig zu erkennen. Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, daß ein Sohn des Beschwerdeführers in Österreich lebe, wurde in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht ins Treffen geführt und würde überdies im Hinblick darauf, daß weitere vier Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe nach den unbestritten gebliebenen Annahmen der belangten Behörde in der Türkei leben, bei der Interessenabwägung nicht entscheidend ins Gewicht fallen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191509.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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