Entscheidungsdatum
25.01.2022Norm
AMFG §45aSpruch
W260 2249471-1/8E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Anna FUCHS und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Landesgeschäftsstelle Wien vom 01.12.2021, Gz. LGSW/SfU/065/2021/345 betreffend Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung der Arbeitsverhältnisse gem. §45a AMFG:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) beantragte mit Schreiben vom 29.11.2021 gem. § 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung der Arbeitsverhältnisse von 59 ArbeitnehmerInnen vor Ablauf der Frist des Abs. 2 leg.cit.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Landesgeschäftsstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 01.12.2021 wurde diesem Antrag die Zustimmung nicht erteilt.
3. Die Beschwerdeführerin erstattet fristgerecht mit Schreiben vom 09.12.2021 Beschwerde.
4. Die belangte Behörde übermittelte den Verwaltungsakt mit Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht, wo dieser am 17.12.2021 einlangte.
5. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde am 20.12.2021 auf, einen Nachweis der Beschwerdeführerin über die Gebühr iHv EUR 30,- zur Einbringung der Beschwerde und über das Datum und Form der Beschwerde zu übermitteln, dem die belangte Behörde nachgekommen ist.
6. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 20.01.2022 ein mit 14.01.2022 datiertes Schreiben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückzieht.
7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte einen aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch an, dies zur Überprüfung des Namens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird festgestellt, dass der zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Landesgeschäftsstelle Wien vom 01.12.2021, Gz. LGSW/SfU/065/2021/345 betreffend Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung der Arbeitsverhältnisse gem. §45a AMFG, zurückgezogen hat.
2. Beweiswürdigung:
Das am 20.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14.01.2022 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der mit Schreiben vom 14.01.2022 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.
In Entsprechung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG-EGebV) beträgt gemäß § 2 Abs. 1 die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 Euro, wie sie von der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß entrichtet wurde. Eine Rückerstattung der Gebühr bei Zurückziehung der Beschwerde ist nicht vorgesehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W260.2249471.1.00Im RIS seit
09.02.2022Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022