TE Bvwg Beschluss 2022/2/1 I413 2248189-1

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Veröffentlicht am 01.02.2022
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Entscheidungsdatum

01.02.2022

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I413 2248189-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RS Dr Stefan GLOYER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 21.09.2021, Zl. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung am 26.01.2022 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit dem am 31.05.2021 eingelangten Anbringen die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

2. Mit angefochtenem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 31.05.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, mit welcher Einwendungen gegen die Höhe des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers erhoben wurden.

4. Mit Schriftsatz vom 12.11.2021, eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 12.11.2021 zog das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen Dr. XXXX dem Verfahren bei und beauftragte ihn, zur fachlichen Prüfung der in der Beschwerde vorgenommenen Einwände gegen die Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers.

6. Mit Gutachten vom 23.11.2021 nahm der Amtssachverständige zu den einzelnen Fragen des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich Stellung und gelangte zum Schluss, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. beim Beschwerdeführer vorliegt.

7. Mit Schreiben vom 26.11.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das aufgenommene Gutachten und ermöglichte diesen, binnen einer Frist von drei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.

8. Am 17.11.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Fristerstreckung bis zum 20.12.2021

9. Mit Ladung vom 21.12.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung für 26.01.2022, 09:00 Uhr, an.

10. Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 21.12.2021 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die Beschwerde vom 05.11.2021 gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Im Schreiben vom 21.12.2021 äußerte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl., 2018, § 28 VwGVG, Anm 5).

Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer erklärte in seinem Schreiben vom 22.12.2021 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:I413.2248189.1.00

Im RIS seit

11.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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