RS Vwgh 1954/6/22 0473/52

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Veröffentlicht am 22.06.1954
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3
VStG §53 Abs1
VVG §3 Abs1

Rechtssatz

Der Abschluß des Exekutionsverfahrens ist der Vollstreckung nicht gleichzusetzen, weil der Vollzug der Exekution rechtlich mit dem Vollzug der Strafe nichts zu tun hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952000473.X03

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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