Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3Rechtssatz
Die Tilgungsbestimmungen des § 55 Abs 1 VStG beziehen sich nicht auf die Vollstreckung der Strafe. Wenn nämlich die Geldstrafe nicht vollstreckt worden ist, erscheinen die Bestimmung des § 55 VStG für einen verspäteten Vollstreckungsversuch schon darum bedeutungslos, weil in diesem Falle bereits innerhalb der wesentlich kürzeren Frist des § 31 Abs 3 VStG Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, wenn aber die Geldstrafe noch innerhalb der durch § 31 Abs 3 VStG gesetzten Frist als vollstreckt anzusehen ist, kann die erst später wirksam werdende Tilgung die bereits früher erfolgte Vollstreckung nicht mehr berühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1952000473.X01Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022