RS Vwgh 1954/6/22 0473/52

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Veröffentlicht am 22.06.1954
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3
VStG §53 Abs1
VStG §55 Abs1
VVG §3 Abs1

Rechtssatz

Die Tilgungsbestimmungen des § 55 Abs 1 VStG beziehen sich nicht auf die Vollstreckung der Strafe. Wenn nämlich die Geldstrafe nicht vollstreckt worden ist, erscheinen die Bestimmung des § 55 VStG für einen verspäteten Vollstreckungsversuch schon darum bedeutungslos, weil in diesem Falle bereits innerhalb der wesentlich kürzeren Frist des § 31 Abs 3 VStG Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, wenn aber die Geldstrafe noch innerhalb der durch § 31 Abs 3 VStG gesetzten Frist als vollstreckt anzusehen ist, kann die erst später wirksam werdende Tilgung die bereits früher erfolgte Vollstreckung nicht mehr berühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952000473.X01

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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