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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Pilat und die Räte Dr. Donner, Dr. Porias, Dr. Vejborny und Dr. Kaniak als Richter, im Beisein des Landesgerichtsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des MI in H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Dezember 1951, Zl. PB - 536/II L 64/5 - 1951, betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach den vorliegenden Akten wurde über den Beschwerdeführer im Jahre 1942 eine Geldstrafe von RM 20.000 verhängt, weil er Zigaretten und Getränke in seinem Gastgewerbebetrieb in H zu überhöhten Preisen verkauft habe. Die Vollstreckung dieser Strafe ist damals hinsichtlich eines Betrages von 19.500 RM im Wege der gerichtlichen Exekution veranlasst worden. Das Amtsgericht (Bezirksgericht) Liezen hat mit Beschluss vom 14. Mai 1942, Zl. E 182/42, die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes für RM 19.500 auf die der verpflichteten Partei (Beschwerdeführer) gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ. 38, KG. O, bewilligt. Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist die Strafe auf den Betrag von RM 5.000 herabgesetzt worden, so dass ein Restbetrag von S 5.000 aushaftet. Am 12. Oktober 1951 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen den Antrag:
1.) festzustellen, dass die über ihn verhängte Strafe gemäss § 55 VStG getilgt sei,
2.) festzustellen, dass gemäss § 31 VStG die verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden könne,
3.) die Löschung des auf seiner Liegenschaft zu E 182/42 einverleibten Pfandrechtes verfügen zu wollen.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1951 wies die Bezirkshauptmannschaft Liezen den ersten Antrag mangels rechtlicher Voraussetzung für eine solche Feststellung ab. Der zweite Antrag und dementsprechend der dritte Antrag wurden abgewiesen, weil die Verjährungsfrist gemäss § 31 Abs. 3 VStG die Eintreibung des Restbetrages nicht mehr berühre, da die Vollstreckung mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einttragung des Pfandrechtes auf der dem Bestraften eingentümlichen Liegenschaft in H bereits erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung; mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Dezember 1951 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäss § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung bestätigt, dass mit der Einverleibung des zwangsweise begründeten Pfandrechtes die Strafe bereits vollstreckt worden sei. Die Wirkung der Einverleibung, dass auf die Liegenschaftshälfte des Verpflichteten unmittelbar und auch gegen spätere Erwerber derselben Exekution geführt werden könne (§ 88 Abs. 3 EO), werde durch § 31 Abs. 3 VStG nicht mehr berührt. Die Tilgung der Strafe erfolge kraft Gesetzes (§ 55 VStG) und bedürfe keiner weiteren Feststellung. Die fünfjährige Frist beziehe sich nur auf die Tilgung, nicht aber auf Vollstreckung der Strafe, die schon der Ablauf der dreijährigen Frist gemäss § 31 Abs. 3 VStG ausgeschlossen hätte, wenn das Pfandrecht für die vollstreckbare Forderung nicht innerhalb dieser Frist einverleibt worden wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde wieder darauf, dass eine gemäss § 55 VStG bereits getilgte Verwaltungsstrafe nicht mehr eingetrieben werden könne. Die Tilgungsbestimmungen des § 55 VStG beziehen sich jedoch nicht auf die Vollstreckung der Strafe. Wenn nämlich die Geldstrafe nicht vollstreckt worden ist, erscheinen die Bestimmungen des § 55 für einen verspäteten Vollstreckungsversuch schon darum bedeutungslos, weil in diesem Falle bereits innerhalb der wesentlich kürzeren Frist des § 31 Abs. 3 VStG Vollstreckungsverjährung eingetreten ist; wenn aber die Geldstrafe noch innerhalb der durch § 31 Abs. 3 VStG gesetzten Frist als vollstreckt anzusehen ist, kann die erst später wirksam werdende Tilgung die bereits früher erfolgte Vollstreckung nicht mehr berühren. Für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde kann demnach nur die Rechtsfrage massgebend sein, ob im gegenständlichen Fall die Strafe mit der gerichtlichen Exekutionsbewilligung bereits als vollstreckt anzusehen war oder nicht. In einem ähnlichen Beschwerdefall wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1950, Slg.N.F.Nr. 1809/A, ausgesprochen, dass nicht erst der Abschluss des Exekutionsverfahrens der Vollstreckung der Strafe gleichzusetzen ist, weil der Vollzug der Exekution rechtlich mit dem Vollzug der Strafe nichts zu tun hat. Falls innerhalb der Verjährungsfrist der Exekutionsantrag bei Gericht gestellt worden ist und das zuständige Gericht die Exekution mit Beschluss bewilligt hat, ist tatsächlich über Veranlassung der Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs. 1 VVG) mit dem Vollzug der Strafe begonnen worden. Sobald aber der tatsächliche Vollzug einer Strafe (gleichgültig ob Geld- oder Arreststrafe) noch innerhalb der Verjährungsfrist eingesetzt hat, kann die Vollstreckungsverjährung nicht mehr eintreten. Im übrigen hat die belangte Behörde mit Recht hervorgehoben, dass das einverleibte Pfandrecht nicht nur gegenüber dem Bestraften, sondern gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft wirksam wird, sodass in einem solchen Falle nicht mehr von der Vollstreckung einer Geldstrafe, sondern nur von der Eintreibung einer Forderung einer Gebietskörperschaft gesprochen werden kann.
Die Beschwerde ist daher unbegründet und war gemäss § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung wurde abgesehen, weil trotz ausgewiesener Ladungen zum angesetzten Termin weder der Beschwerdeführer oder sein bevollmächtigter Vertreter noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen ist.
Wien, am 22. Juni 1954
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1952000473.X00Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022