RS Vwgh 2021/12/13 Ra 2021/04/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §8
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0192 E 25. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Zwar kann die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 entfallen, wenn die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen ist. Es ist aber nicht Sache der Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern es obliegt dem VwG, die Frage der Parteistellung von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2017/17/0829). Gerade in dem Fall, bei dem die Frage der Parteistellung durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind, hat das VwG daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040190.L06

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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