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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 152 Abs. 3 Z 7 WTBG 2017 fällt die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. § 152 Abs. 4 WTBG 2017 bestimmt, dass der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Abs. 3 fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden ist. Da der für diese Rechtsvorschriften maßgebliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates mit Zustimmung der Länder im Sinn des Art. 42a B-VG kundgemacht wurde (vgl. VfGH 17.6.2021, G 251/2019 ua., Rn. 29 und Rn. 15), ist das VwG auf dem Boden der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rn. 42 ff) zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Bescheid des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, mit welchem die der Revisionswerberin erteilte Berechtigung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater widerrufen (Spruchpunkt I) und unter einem der Revisionswerberin die Ausübung des genannten Berufes vorläufig untersagt wurde (Spruchpunkt II), um ein Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich des genannten Selbstverwaltungskörpers in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister (im Sinn des Art. 102 Abs. 4 B-VG) und damit ein Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, im Sinn des Art. 131 Abs. 2 B-VG handelt, weshalb die Entscheidung über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde dem BVwG zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040190.L02Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022