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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §27 Abs10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ko 2019/03/0003 E 28. Jänner 2020 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der VwGH hat einen Beschluss des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer über die Streichung aus der Ärzteliste als Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister und damit als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG qualifiziert, sodass für die Entscheidung über eine dagegen erhobene Beschwerde das BVwG zuständig ist (VwGH 24.4.2019, Ro 2019/11/0004). Dasselbe hat in einem Fall zu gelten, der nicht die Streichung aus der Ärzteliste, sondern die Eintragung in die Ärzteliste betrifft. Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer betreffend Eintragung in die Ärzteliste ist daher das BVwG zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040190.L01Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022