RS Vwgh 2021/12/13 Ra 2021/04/0190

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Veröffentlicht am 13.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §27 Abs10
B-VG Art102 Abs2
B-VG Art131 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ko 2019/03/0003 E 28. Jänner 2020 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat einen Beschluss des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer über die Streichung aus der Ärzteliste als Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister und damit als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG qualifiziert, sodass für die Entscheidung über eine dagegen erhobene Beschwerde das BVwG zuständig ist (VwGH 24.4.2019, Ro 2019/11/0004). Dasselbe hat in einem Fall zu gelten, der nicht die Streichung aus der Ärzteliste, sondern die Eintragung in die Ärzteliste betrifft. Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer betreffend Eintragung in die Ärzteliste ist daher das BVwG zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040190.L01

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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