RS Vwgh 2021/12/13 Ra 2018/04/0111

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Veröffentlicht am 13.12.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §52
BVergG 2006 §125 Abs4 Z1
BVergG 2006 §125 Abs4 Z2
BVergG 2006 §125 Abs4 Z3
BVergG 2006 §129 Abs1 Z3
BVergG 2006 §320

Rechtssatz

Das VwG hat in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen auch selbst die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit in der Regel aus sachverständiger Sicht zu prüfen, wobei im Einzelnen die in § 125 Abs. 4 Z 1 bis 3 BVergG 2006 genannten (deklarativ aufgezählten) Kriterien maßgeblich sind (vgl. speziell zum Kriterium der Z 1 etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0132, Rn. 7; sowie - dort bezüglich Fremdleistungskosten - VwGH 22.11.2011, 2007/04/0201). Da es sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (siehe zu allem VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 17 und 30, mwN). Aus dem Verweis auf das Kriterium der Z 1 des § 125 Abs. 4 BVergG 2006 ergibt sich, dass die Frage der Kostendeckung als einer von mehreren für die vertiefte Angebotsprüfung maßgeblichen Aspekten anzusehen ist. Somit stellt die Kostendeckung im Sinn des § 125 Abs. 4 Z 1 BVergG 2006 auch einen (wenn auch nicht allein ausschlaggebenden) Umstand dar, der in die Prüfung miteinzubeziehen ist, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann. Die in dieser Ziffer enthaltene Aufzählung liefert wiederum Anhaltspunkte dafür, welche Kosten insoweit zu berücksichtigen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040111.L01

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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