Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §862Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 2 Z 3 BVergG 2018 ist ein Angebot die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen. Das vergaberechtliche Angebot ist eine mit ausreichendem Bindungswillen gegenüber dem Auftraggeber abzugebende empfangsbedürftige Willenserklärung entsprechend der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen des ABGB (vgl. die Erläuterungen zu § 2 Z 3 BVergG 2018 in RV 69 BlgNR 26. GP, 7). Das Angebot muss hinreichend bestimmt sein. Dies ist der Fall, wenn der Erklärung des Bieters die wesentlichen Punkte des mit dem Auftraggeber abzuschließenden Vertrages entnehmbar sind, wobei eindeutige Bestimmbarkeit genügt (vgl. OGH RIS-Justiz RS0014693 [T2]).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040014.J08Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022