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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2018 §2 Z3Beachte
Rechtssatz
Die Annahme, ein Bieter wolle ein der Ausschreibungsbedingung widersprechendes Angebot legen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Bieter dies nach dem objektiven Erklärungswert seiner Angebotsunterlagen - klar - zum Ausdruck bringt (vgl. etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0176, Rn. 23),
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040014.J10Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022