Index
E6JNorm
ABGB §863 Abs1Beachte
Rechtssatz
Ein Bieter kann, soweit der unterlassene Widerruf des Vergabeverfahrens durch einen darauf beruhenden nachfolgenden Teilakt als Willenserklärung somit als "Entscheidung" der Auftraggeberin nach außen in Erscheinung tritt, diese solange anfechten, als sein Ausschluss noch nicht rechtskräftig ist. Dass einem rechtskräftig ausgeschlossenen Bieter der Zugang zu einer Nachprüfung späterer Entscheidungen des Auftraggebers verwehrt werden darf, entspricht hingegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 21.12.2016, C-355/15, Bietergemeinschaft technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, EU:C:2016:988, Rn. 34 f; 5.9.2019, C-333/18, Lombardi, EU:C:2019:675, Rn. 31; 24.3.2021, C-771/19, NAMA ua., EU:C:2021:232, Rn. 42, 43).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0355 Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich VORABSchlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040014.J05Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022