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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2018 §302 Abs1Beachte
Rechtssatz
Dem Urteil des EuGH vom 24. März 2021, Rs. C-771/19, NAMA ua., EU:C:2021:232, lag zugrunde, dass ein Bieter, der in einer Phase vor der Vergabe eines öffentlichen Auftrags vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde und dessen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung, mit der er von diesem Verfahren ausgeschlossen wurde, zurückgewiesen wurde, zugleich die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung, mit der das Angebot eines anderen Bieters zugelassen wurde, beantragt hat. Dazu sprach der EuGH aus, dass der ausgeschlossene Bieter, sofern sein Ausschluss nicht rechtskräftig bestätigt wurde, gegen die Zulassung des Angebots eines anderen Bieters "sämtliche Gründe geltend machen kann, mit denen ein Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, gerügt wird, also auch solche, die in keinem Zusammenhang mit den Mängeln stehen, aufgrund deren sein Angebot ausgeschlossen wurde". Der EuGH stellt dabei zu den Gründen, die ein ausgeschlossener Bieter im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gegen "die Entscheidung des Auftraggebers über die Zulassung des Angebots eines seiner Wettbewerber" geltend machen kann, fest, "dass die [im dortigen Verfahren maßgebliche] Richtlinie 92/13 keine andere Anforderung als die in ihrem Art. 1 Abs. 1 festgelegte vorsieht, nämlich, dass dieser Bieter Gründe geltend machen kann, mit denen ein Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, gerügt wird" (Rn. 39). Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass der Bieter gegen das Ausscheiden seines Angebotes Gründe geltend machen kann, die sich ausschließlich gegen die Fortführung des Vergabeverfahrens an sich richten, ohne dass diese Gründe für sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung betreffen. Dem steht auch der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nicht entgegen, zumal der Antragstellerin weder die Anfechtung der Ausscheidensentscheidung noch die Geltendmachung sämtlicher Gründe, aus denen sich allein die Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung ergeben kann, verwehrt ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0771 NAMA VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040014.J04Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022