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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §2 Z15Beachte
Rechtssatz
"Sache" des Nachprüfungsverfahrens ist alleine die Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin bekämpften Ausscheidensentscheidung (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001). Die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens betreffend diese Entscheidung ist alleine die Frage, ob die Antragstellerin von der Auftraggeberin zu Recht ausgeschieden worden ist (vgl. VwGH 25.1.2011, 2009/04/0302). Insofern ist die von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassung des aus ihrer Sicht zwingend gebotenen Widerrufs des Vergabeverfahrens nur dann in Bezug auf die angefochtene Ausscheidensentscheidung rechtlich relevant, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des unterlassenen Widerrufs die Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung bewirkt (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, wonach eine Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens als solches im System der gesondert anfechtbaren Entscheidungen im BVergG 2006 nicht vorgesehen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040014.J01Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022