Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2018 §344 Abs1 Z5Beachte
Rechtssatz
Ausgehend vom Wortlaut des § 347 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 ist "Sache" eines Nachprüfungsverfahrens immer die Prüfung der Frage, ob der Antragsteller durch die angefochtene oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers in den im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Rechten (Beschwerdepunkten) verletzt wurde (vgl. zur Rechtslage nach dem BVergG 2002 VwGH 23.5.2007, 2005/04/0214, sowie zur Rechtslage nach dem BVergG 2006 VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027). Das Vergabekontrollverfahren dient somit nicht der objektiven Rechtskontrolle, sondern der Prüfung, ob der Antragsteller in den geltend gemachten subjektiven Recht verletzt worden ist (vgl. wiederum VwGH 2005/04/0214, sowie 2012/04/0027).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040014.J03Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022